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Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken


Krankenkassen erfahren im Abrechnungsverfahren umfassende und intime Kenntnisse über den Versicherten. Die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Vorgaben ist daher besonders wichtig.


Zur Abrechnung der von den Ärzten und Apotheken erbrachten Leistungen benötigen die gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Daten.

Um Leistungs- und Gesundheitsprofilen der Versicherten und letztlich der Gefahr des gläsernen Patienten zu entgehen, kennt das Sozialgesetzbuch datenschutzrechtliche Vorgaben, die im Abrechnungsverfahren von Leistungserbringer und Krankenkasse eingehalten werden müssen.


Abrechnung ärztlicher Leistungen

Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung übermitteln Ärzte und Zahnärzte ihre Abrechnungsunterlagen an die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Von dort werden diese zur Abrechnung versichertenbezogen, daß heißt unter Angabe der Versichertennummer und des Versichertenstatus, zusammen mit der abgerechneten Gebührenposition mit Diagnose an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 295 Abs. 1 und 2 SGB V.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, S. 2190) wurde das Abrechnungsverfahren im ambulanten Sektor grundlegend geändert. Vor dem Hintergrund der Umstellung des Vergütungsverfahrens von Kopfpauschalen auf morbiditätsorientierte Regelleistungsvolumina1 wurde ein rein fallbezogenes Abrechnungsverfahren zwischen Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Krankenkasse aufgegeben.

Bei dem früheren Abrechnungsverfahren wurden die Abrechnungsunterlagen ohne Versichertenbezug von der Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet. Der Krankenkasse wurde getrennt hiervon mitgeteilt, für welche ihrer Versicherten eine Leistungsabrechnung erfolgte. Durch dieses Verfahren erfuhr Ihre Krankenkasse zwar, dass sie für Sie Leistungen zu erbringen hatte, sie konnte jedoch die Diagnose und die einzelnen Leistungen nicht Ihrer Person zuordnen.

Das aktuelle Abrechnungsverfahren hat zur Folge, dass die Krankenkassen umfassende und intime Kenntnisse über ihre Versicherten erhalten. Leider sind in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten moderner und datenschutzfreundlicher Technologien, durch die diese datenschutzrechtlichen Risiken hätten vermieden werden können, nicht berücksichtigt worden, zum Beispiel Pseudonymisierungsverfahren. Aufgrund der von den Datenschutzbeauftragten hiergegen geübten Kritik hat der Deutsche Bundestag klargestellt, dass die Krankenkassen diese Daten nur für Abrechnungs- und Prüfzwecke nutzen dürfen (strikte Zweckbindung) und dass eine sektorenübergreifende Zusammenführung von Abrechnungs- und Leistungsdaten unzulässig bleibt. Dies haben die Kassen durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (vergleiche BT-Drs. 15/600).

Auch eine Entschließung des Deutschen Bundestages trägt der Forderung Rechnung, bei der Evaluierung des aktuellen Abrechnungsverfahrens insbesondere die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen und die Möglichkeit von Pseudonymisierungsverfahren einzubeziehen (vergleiche BT-Drs.15/1584).


Abrechnung der übrigen Leistungserbringer

Die übrigen Leistungserbringer - zum Beispiel Apotheken, Krankenhäuser, Hebammen und Sanitätshäuser - übermitteln – nach wie vor – ihre Abrechnungsdaten versichertenbezogen unmittelbar an die Krankenkassen. In diesen Fällen erfährt also Ihre Krankenkasse ebenfalls den Umfang Ihrer Behandlung und zumeist auch die Diagnose. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 295, 300, 301, 301a und 302 SGB V.

Von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eingelöste Verordnungen über Arzneimittel werden von den Apotheken gemäß § 300 Abs.1 SGB Van die gesetzliche Krankenkasse zum Zweck der Abrechnung weitergeleitet.

Für diesen Zweck dürfen die Apotheken auch so genannte Apothekenrechenzentren in Anspruch nehmen (vergleiche § 300 Abs. 2 SGB V). Bei der hierfür erforderlichen Datenverarbeitung dürfen die Rechenzentren die Daten nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen. Zudem müsen die Rechenzentren mit dieser Datenverarbeitung von einer berechtigten Stelle (zum Beispiel Apotheke) beauftragt worden sein.


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1Umstellung der Vergütung der Vertragsärzte und Vertragstherapeuten auf feste Punktwerte, die sich allerdings nur auf ein für die Behandler vorher festgelegtes Punktzahlvolumen beziehen. Darüber hinaus erbrachte Leistungen werden nur noch zu 10% vergütet werden. Durch die Einführung von Regelleistungsvolumina sollen die bisherigen für die Ärzte geltenden verschiedenen Budgetierungs- und Begrenzungsmaßnahmen aufgehoben werden.


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