Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG) und das 2007 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG) hat der Gesetzgeber erweiterte Auskunftsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden eingeführt. Diese Auskunftsbefugnisse wurden 2011 durch Änderung der Nachrichtendienstgesetze nochmals erweitert.
Dieser Auffassung der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei den Beratungen des TBEG widersprochen und den Evaluierungsbericht als unzureichend kritisiert. Am 6. November 2006 hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum Thema Anti Terror Datei und Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
durchgeführt. Die hierbei gegen den Entwurf des TBEG geltend gemachten verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken wurden von anderen Sachverständigen geteilt. Die Kritik gilt insbesondere folgenden Regelungen:
Gesetzespakete TBG und TBEG
Bereits durch die ersten Gesetzespakete wurden die materiellen Voraussetzungen und Verfahrenssicherungen der Auskunftsbefugnisse erheblich abgesenkt. Dadurch können alle Nachrichtendienste des Bundes, Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischer Abschirmdienst (MAD) und selbst der für Auslandsangelegenheiten zuständige Bundesnachrichtendienst (BND) unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen umfängliche Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Luftverkehrsgesellschaften, Post- und Telekommunikationsunternehmen einholen. Betroffen hiervon sind auch Personen, bei denen nur ein vager Verdacht besteht, eine Person im Umfeld des Terrorismus zu unterstützen. BfV, MAD und BND wird die Befugnis zur eigenständigen Ausschreibung von Personen und Sachen im Nationalen Polizeilichen Informationssystem (INPOL) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gewährt. Hiergegen hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten erhebliche Bedenken.
Änderungsgesetz 2011
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.2011 (BGBl I, Seite 2576) wurden die ursprünglich befristeten Vorschriften weiter verlängert und teilweise verändert. In der Begründung spricht die Bundesregierung zwar davon, dass sie mit den Änderungen die rechtsstaatliche Kontrolle und den Grundrechtsschutz verbessern will. Tatsächlich aber hat der Gesetzgeber die Befugnisse der Nachrichtendienste in der Sache ein weiteres Mal erweitert. Die Nachrichtendienste können jetzt nicht nur an Fluggesellschaften selbst herantreten, sondern die Daten bei zentralen Buchungssystemen (etwa bei Amadeus) abfragen. Zusätzlich sollen diese Behörden die Befugnis erhalten, Kontostammdaten aus einem zentralen System abzufragen. Nach den Erfahrungen mit ähnlichen Befugnissen anderer Behörden ist damit zu rechnen, dass nun auch die Nachrichtendienste diese Befugnisse rege nutzen werden. Durch die Einführung einer Auskunftspflicht für sämtliche der oben genannte Auskunftsverlangen wird zudem das Trennungsgebot weiter eingeschränkt. Denn die Nachrichtendienste erhalten damit einen direkten Zugriff auf personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der verantwortlichen Stellen, der sogar über die Herausgabepflicht bei der strafprozessualen Beschlagnahme hinausgeht und entsprechenden Zwangsbefugnissen in nichts nachsteht.
Mit allen in den Nachrichtendienstgesetzen geregelten Auskunftsbefugnissen sind schwerwiegende Eingriffsmöglichkeiten in Bürgerrechte verbunden. So können durch Auskünfte über Passagierdaten partielle Bewegungsprofile erstellt und aufgrund der Auskünfte von Kreditinstituten sämtliche Finanztransaktionen eines Betroffenen unter Angabe der jeweiligen Transaktionspartner und -zwecke erschlossen werden. Letztlich ermöglicht die Kumulation der Auskunftsbefugnisse die Erstellung weit reichender Persönlichkeitsprofile der Betroffenen.
Kontrollbefugnisse
Mit der jüngsten Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die Kontrollbefugnisse der G10-Kommission ausgeweitet. Sie stärkt die parlamentarische Kontrolle und damit die rechtsstaatliche Absicherung. Das ist insoweit zu begrüßen. Gleichwohl stößt die gesetzliche Systematik auf erhebliche Bedenken. Problematisch ist, dass sich die Kontrollbefugnisse der G10-Kommission (§ 15 G10-Gesetz) und meine Kontrollbefugnisse (§ 24 Bundesdatenschutzgesetz) nach Auslegung der Bundesregierung nicht gegenseitig ergänzen, sondern sich gegenseitig ausschließen. Dadurch können beide nur die sie betreffenden Teile kontrollieren. Stehen diese Teile in untrennbarem Zusammenhang (z.B. weil die von der G10-Kommission zu kontrollierende Maßnahme Anknüpfungspunkt einer Speicherung in einer vom mir zu kontrollierenden Datei ist, in der weitere Erkenntnisse gespeichert werden sollen), hat keine der beiden Stellen einen Gesamteinblick. Sie kontrollieren dann beide quasi in einem „partiellen Blindflug“. Damit dient die Erweiterung gerade nicht der Verbesserung des verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutzes der Betroffenen.
Evaluierung
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hatte bereits die Evaluierung des TBG als unzureichend kritisiert. Diese Mängel haben sich mit der Evaluierung des TBEG wiederholt und verstetigt.
Vor der Entscheidung über eine Fortführung und Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden wäre eine aussagekräftige Evaluierung der mit dem TBEG befristet eingeführten Regelungen für erforderlich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dem Gesetzgeber obliege gerade im grundrechtsrelevanten Bereich die Pflicht, seine Gesetze fortlaufend in ihrer Anwendungspraxis zu beobachten und gegebenenfalls nachzubessern. Dies gilt insbesondere dann, wenn neue Befugnisse eingeführt werden, deren Auswirkungen zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht vollständig absehbar sind. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers korrespondiert deshalb mit den nachträglichen Kontrollpflichten. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss die Evaluierung Rechnung tragen. Eine Evaluierung ist erst dann aussagekräftig, wenn diese durch eine unabhängige Stelle nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt wird. .
Die durchgeführte Evaluierung war methodisch und inhaltlich – nicht zuletzt deshalb, weil eine externe Stelle lediglich eine „Methodenberatung“ abgegeben hatte – keine tragfähige Grundlage, die mit dem TBG und dem TBEG geschaffenen Vorschriften zu verlängern und zu erweitern. Zu der Frage, ob und in welchen Fällen sich die Regelungen des TBEG als geeignet und erforderlich, das heißt, als das relativ mildeste Mittel, erwiesen haben, finden sich zumeist nur allgemein gehaltene Ausführungen. Eine – auch abstrahierte – Darstellung der konkreten Fälle und der Folgen für die Betroffenen fehlt weitgehend. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass mit Hilfe der durch das TBEG eingeführten Befugnisse möglicherweise Erkenntnisse ermittelt wurden, die als Anknüpfungstatsachen für – potentiell eingriffsintensive – Folgeermittlungen gedient haben könnten. Insgesamt lässt der Bericht eine Gesamtbetrachtung vermissen, die die Wechselwirkungen mit anderen – insbesondere vor Einführung des TBEG bestehenden Befugnissen – berücksichtigt.
Hinzu kommt, dass eine abgeschlossene Evaluierung der Vorschriften des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (TBEG) nicht vorlag. Die Bundesregierung hat ihre Vorschläge zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausdrücklich nur auf die Entwurfsfassung des noch nicht abgestimmten Evaluierungsberichts gestützt.
Auf die datenschutzrechtlichen Defizite dieser Gesetzgebung und auf die Anforderungen, die an eine fundierte Evaluierung zu stellen sind, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in verschiedenen Entschließungen hingewiesen. Darüber hinaus hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuletzt in der Anhörung am 17. Oktober 2011 dazu Stellung genommen.





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