Grenzkontrolle
Grenzkontrollen erfolgen zur Prüfung, ob Grenzübertritte und die Ein- und Ausfuhr von Waren berechtigt sind.
Der Bundesgrenzschutz überprüft insbesondere die Ausweisdokumente, die Zollbehörden kontrollieren den Warenstrom. An vielen Grenzübergängen werden beide Kontrollen nur von einer der vorgenannten Behörden durchgeführt. Die gemeinsamen Grenzen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens dürfen in der Regel ohne Personenkontrollen überschritten werden, so dass der überwiegende Teil der Reisenden hier nicht überprüft wird.
Bei der Grenzkontrolle werden gelegentlich einzelne Seiten von ausländischen Ausweisdokumenten mit Sichtvermerken fotografiert und zwar insbesondere, wenn sich die Gestaltung von Passeintragungen öfters ändert. Diese Fotos benötigt der Bundesgrenzschutz, um z.B. bei Verdacht Fälschungen feststellen zu können.
Die fahndungsmäßige Überprüfung von Reisenden erfolgt über ein Datensichtgerät oder über ein Datenfunkterminal, die auf den Personen- und Sachfahndungsbestand des Informationssystems der Polizei – INPOL – zugreifen können. Bei maschinenlesbaren Reisedokumenten wird INPOL mit Hilfe von Lesegeräten automatisch abgefragt. Bei keiner dieser Abfragen werden Daten in INPOL gespeichert. Bei einer fahndungsmäßigen Überprüfung können auch das Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrt-Bundesamtes und das Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt abgefragt werden.
Eine Zollkontrolle kann unabhängig von der grenzpolizeilichen Überprüfung der Berechtigung des Grenzübertritts durchgeführt werden.
Siehe Schengener Informationssystem.
Siehe auch Fünfter Tätigkeitsbericht / Sechster Tätigkeitsbericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz.





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