Private Versicherung
Gegen viele Risiken des täglichen Lebens kann man eine private Versicherung abschließen. Dazu gehören z.B. Lebens-, Haftpflicht- und Sachversicherungen.
Beim Abschluss einer Privatversicherung sind der Versicherungsgesellschaft verschiedene Angaben mitzuteilen, die ihr die Bearbeitung des Antrags und die Durchführung des Versicherungsvertrages ermöglichen. In Einzelfällen erfragen die Versicherer weitere Daten von anderen Stellen, z.B. über frühere Schadensfälle bei anderen Versicherern oder über Krankheiten bei Ärzten und Krankenhäusern, soweit der Betroffene diese von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (Schweigepflichtentbindungserklärung). Hinzu kommen Daten über den Vertragsverlauf.
Bei privaten Krankenversicherungen gilt, dass grundsätzlich bereits bei Vertragsabschluss das Versicherungsrisiko durch die private Krankenversicherung – soweit erforderlich – in rechtlich zulässiger Form aufgrund vorliegender Schweigepflichtentbindungserklärungen durch Rückfrage beim Vorversicherer geklärt werden muss. Nach Abschluss der Versicherung sind nur noch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anlassbezogene Rückfragen, die mit den aufgetretenen Krankheits- oder Beschwerdebildern in Zusammenhang stehen, zulässig.
Einige der Daten über das Versicherungsverhältnis werden bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens zur Risikobeurteilung bei dem zuständigen Fachverband oder bei anderen Versicherern abgefragt und an diese weitergegeben. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme.
Mit der Meldung der Daten an ein zentrales Hinweissystem sollen unzulässige Doppelversicherungen vermieden, Risikoerhöhungen erkannt und Fälle von Versicherungsbetrug (besonders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) aufgedeckt werden.
Darüber hinaus werden für Zwecke der Risikostreuung Daten an Rückversicherer und zur Betreuung der Versicherten an die Versicherungsvertreter weitergegeben. Die Einwilligung dazu gibt der Versicherte durch Unterschreiben einer Einwilligungserklärung. Für mitversicherte Familienangehörige bieten die Versicherer bei entsprechendem Wunsch die Möglichkeit, die Rechnung zur Kostenerstattung direkt durch den Mitversicherten einzureichen. In die Abrechnung, die der Versicherungsnehmer erhält, werden dann keine Diagnosedaten aufgenommen. Auf diese Weise werden dem Versicherungsnehmer die Gesundheitsdaten beispielsweise des Ehegatten oder erwachsener Kinder nicht offenbart. Jedoch fehlt es auch bei dieser Abrechnungsmodalität an der rechtlich-verbindlichen Absicherung, dass eine Mitteilung über die dem Versicherer bekanntgewordenen Gesundheitsdaten mitversicherter Familienangehöriger an den Versicherungsnehmer unterbleibt. Es empfiehlt sich daher, den Versicherer hinsichtlich der Nichtweitergabe von Gesundheitsdaten um eine verbindliche Zusage zu bitten.





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