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GEZ


Die Daten der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer werden bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – GEZ – in Köln gespeichert und verarbeitet.


Die GEZ ist eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens, die rechtlich nicht selbständig ist und ausschließlich im Auftrag der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt tätig wird. Die GEZ erhält die für ihre Aufgabe notwendigen Daten aus unterschiedlichen Quellen.

In erster Linie bekommt sie die Daten von den Rundfunkteilnehmern selber, die die bei Banken und Sparkassen oder im Internet (www.gez.de) erhältlichen Anmeldeformulare ausfüllen und direkt an die GEZ senden. Diese erstellt daraus entsprechende Gebührenbescheide und speichert Anmeldezeiträume, Zahl der Empfangsgeräte pro Haushalt und sonstige Abrechnungsdaten. Außerdem dürfen die Meldebehörden der GEZ mitteilen, wenn eine volljährige Person zuzieht, wegzieht oder verstirbt. Diese regelmäßige Datenübermittlung wurde zugelassen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Aufgabe, Rundfunkgebühren einzuziehen, ordnungsgemäß nachkommen können und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Informationsmittel der Bürger gesichert wird. Als dritte Datenquelle nutzt die GEZ die Adressbestände von kommerziellen privaten Adresshändlern. Sie erhebt bei diesen Unternehmen gezielt solche Datenbestände, bei denen sie annimmt, dass sich darunter viele Personen befinden, die Rundfunkgeräte nicht angemeldet haben (z. B. Abonnenten von Fernsehzeitschriften oder Teilnehmer an Gewinnspielen von Rundfunkveranstaltern). Schließlich führt auch die Tätigkeit der Rundfunkgebührenbeauftragten, die im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt tätig sind, in der Regel zu einer Datenerhebung.

Die Methoden der GEZ führen gelegentlich zu Missverständnissen, insbesondere wenn in einem Haushalt mehrere Volljährige mit unterschiedlichen Namen zusammenleben. Die für die Gebührenverwaltung notwendige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern wird nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder bzw. den Bestimmungen der Landesmeldegesetze erlaubt.

Die personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer sind von den Datenschutzgesetzen der Länder geschützt. Die GEZ verarbeitet die Daten der Rundfunkteilnehmer im Auftrag der Rundfunkanstalten ausschließlich zum Zweck des Gebühreneinzugs. Für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sind die Rundfunkdatenschutzbeauftragten beziehungsweise die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Wohnsitz des Teilnehmers. Für die Sicherstellung der betriebsinternen Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hat die GEZ einen eigenen Datenschutzbeauftragten.

Die GEZ bearbeitet auch die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die Empfängern bestimmter Sozialleistungen gewährt wird. Hierfür gibt es eigene Antragsformulare, denen entweder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Bezug der Leistungen oder der Sozialleistungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen ist.

 


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