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Datenschutz bei der Presse


Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite enthält § 41 Abs. 1 BDSG für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weit reichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen


Insbesondere ist dieser Bereich, im Gegensatz zur Verwaltung der Presseunternehmen (z.B. Abonnentenverwaltung, Anzeigenaufnahme etc.), keiner externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht unterworfen.

Stattdessen hat der Deutsche Presserat eine freiwillige Selbstkontrolle der redaktionellen Datenverarbeitung entwickelt:

Zum einen hat er unter Beachtung der §§ 5,9 und 38a BDSG einen Leitfaden zum Datenschutz in den Redaktionen herausgegeben. Zum anderen wurden die vom Deutschen Presserat entwickelten Richtlinien für die publizistische Arbeit (sog. Pressekodex), die auch bisher schon eine Reihe von Schutzbestimmungen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener enthielten, um eine Reihe datenschutzrelevanter Regelungen erweitert. Besonders hervorzuheben sind der Auskunftsanspruch in Nr. 3.3 des Pressekodex und der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten (Nr. 4.3 des Pressekodex), wenn diese unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden. Schließlich hat der Deutsche Presserat im März 2002 einen besonderen Beschwerdeausschuss für Beschwerden aus dem Bereich des Redaktionsdatenschutzes eingerichtet, an den sich jedermann wenden kann, wenn er sich durch eine Zeitung oder Zeitschrift in seinen Persönlichkeitsrechten, speziell in seinem Recht auf Datenschutz, verletzt fühlt. Die daraufhin gegebenenfalls verhängten Sanktionen sind aufgrund einer Selbstverpflichtung der Verlage zu befolgen, die Entscheidungen des Deutschen Presserates werden veröffentlicht.

Der Deutsche Presserat veröffentlicht entsprechend seinen Statuten regelmäßig alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz, der auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung des Redaktionsdatenschutzes in der Presse enthalten soll. Der erste Bericht ist im Jahre 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt worden.

Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können gerichtet werden an:

Deutscher Presserat

Postfach 71 60

53071 Bonn

Tel.: 0228-98572-0

Fax: 0228-98572-99

E-Mail: info@presserat.de

Internet: www.redaktionsdatenschutz.de


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