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Statistik


Die amtliche Statistik ist eine der vielseitigsten Informationsquellen für Parlament, Regierung, Verwaltung und die Wirtschaft. Sie liefert Daten über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland.


"Amtlich" heißt die Statistik, weil sie von Amts wegen, also vom Staat durch Gesetz angeordnet wird. Häufig ist sie mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung verbunden. Ob die Beantwortung verpflichtend oder freigestellt ist, wird im jeweiligen Gesetz festgelegt, worauf der Betroffene bei der Auskunftserteilung hinzuweisen ist. Amtlich erhobene Daten unterliegen der strengen Geheimhaltung nach dem Bundesstatistikgesetz. Sie dürfen nur für statistische und planerische Zwecke - in Ausnahmefällen auch der wissenschaftlichen Forschung, aber keinesfalls für die Regelung von Einzelfällen genutzt werden. Die strikte Trennung von Verwaltungsvollzug und Statistik ist einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik. Sie sichert dem Betroffenen absolute Verschwiegenheit und der Statistik die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu. Verstöße werden mit Bußgeld oder Freiheitsstrafe geahndet.

Unter der Überschrift "Flexibilisierung der amtlichen Statistik" werden Wünsche laut, in verstärktem Umfang Verwaltungsregister zu nutzen, um Bürger und Wirtschaft von direkten Befragungen zu entlasten. Ein solcher "Vereinfachungsweg" ist zwar kein datenschutzrechtliches Tabu, darf aber nicht zur Beeinträchtigung von Datenschutzrechten führen. Die bisherige Praxis, gesetzlich festzulegen, welche Daten für welche Zwecke und bei wem erhoben werden, hat sich bewährt. Sie vermittelt dem Betroffenen die Transparenz, wer was zu welchem Zweck über ihn weiß; und darauf hat der Einzelne nach dem Volkszählungsurteil einen Anspruch.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird darauf achten, dass das Trennungsgebot von Verwaltungsvollzug und Statistik nicht aufgeweicht wird, dass dem Bürger die weitgehende Transparenz über die Nutzung seiner Daten erhalten bleibt, und dass die Grundsätze des Datenschutzes zur Zweckbindung personenbezogener Daten, Datenvermeidung und Datensparsamkeit beachtet werden.


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