Meldewesen und Melderechtsreform
Grundlage für das Meldewesen sind das Melderechtsrahmengesetz und die Landesmeldegesetze sowie die nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.
Das Meldewesen hat zum einen die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Bürger zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zum anderen hat es die Funktion, Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln.
Die Meldebehörden bei den Gemeinden oder Städten registrieren die vom Bürger selbst bei der Anmeldung angegebenen Daten. Sie aktualisieren die Daten, wenn sie von Änderungen entweder durch eigene Angaben der Betroffenen oder durch Mitteilung anderer Behörden, zum Beispiel der Standesämter, der Staatsangehörigkeitsbehörden oder der Pass- und Personalausweisbehörden, Kenntnis erhalten.
Die Meldebehörde darf Auskunft über
• Vor- und Familiennamen,
• Doktorgrad und
• Anschriften einzelner bestimmter Einwohner der Gemeinde
an jedermann (einfache Melderegisterauskunft) erteilen, es sei denn, dass eine Übermittlungs-/Auskunftssperre besteht. Zur Auskunftserteilung im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft sind Angaben zur Person erforderlich, die der Meldebehörde eine eindeutige Identifizierung der Person im Datenbestand ermöglichen.
Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten, beispielsweise
• frühere Wohnanschriften,
• Tag und Ort der Geburt oder
• die Staatsangehörigkeit
mitgeteilt. Über die Erteilung dieser so genannten erweiterten Melderegisterauskunft und über den möglichen Empfänger ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Der Betroffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfänger der Daten glaubhaft macht, dass er diese Daten benötigt, um ein rechtliches Interesse, etwa Rechtsansprüche, zu verfolgen (zum Beispiel bei Inkasso-Firmen, die im Auftrag Schuldner suchen).
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn ein Familienministerium eines Landes ein sozialwissenschaftliches Institut einer Universität mit einer Studie beauftragt, die lauten könnte: Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei 12 bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A
. Die Meldebehörden in der Region A dürften dann dem Institut die Anschriften der 12 bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben. Das Institut darf die Anschriften nur für die Studie verwenden. Würde dagegen ein Marketingunternehmen um die gleichen Anschriften nachfragen, dürfte keine Gruppenauskunft erteilt werden.
Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber den Gemeinden und zahlreichen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder.
Da die Meldebehörden die einzigen Verwaltungsstellen sind, die Informationen über jeden Bürger in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich besitzen, erledigen sie auch einige Aufgaben, bei denen es im Wesentlichen auf die Kenntnis dieser Daten und deren Vollständigkeit ankommt. So fertigen sie zum Beispiel Wahlbenachrichtigungen sowie Wählerverzeichnisse oder erteilen Auskünfte im Zusammenhang mit Wahlen an Parteien und andere Wahlvorschlagsträger, des Weiteren über Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage, sofern der Betroffene dem nicht widersprochen hat.
Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Meldewesen zum 01.09.2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt.
Die Bundesregierung hat am 31. August 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens beschlossen. Auf ein ursprünglich einmal geplantes zentrales Bundesmelderegister soll nach diesem Entwurf verzichtet werden, was aus Datenschutzsicht zu begrüßen ist. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Beratungsverfahren. Ich werde mich für die datenschutzgerechte Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen einsetzen.





Seite empfehlen