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Bank (bargeldloses Zahlen)


Ohne den bargeldlosen Zahlungsverkehr ist eine moderne Wirtschaft nicht mehr vorstellbar. Überweisungen, Einzugsermächtigungen, Daueraufträge und die Benutzung von kartengesteuerten Zahlungssystemen sind Bestandteil unseres Alltagslebens. An vielen Orten ist es möglich, mittels Kreditkarte oder Euroscheckkarte bargeldlos zu bezahlen. Dadurch werden den Geldinstituten zahlreiche Informationen über den Kontoinhaber bekannt.


Häufig sind das neben den Angaben zur Person Daten über Arbeitgeber, Konsumausgaben, Geschäftsbeziehungen und Vermögensverhältnisse. Ein Teil dieser Angaben teilt der Bankkunde dem Kreditinstitut bei Eröffnung seines Kontos oder dem Scheckkartenunternehmen mit, wenn eine Karte beantragt wird. Andere Informationen erhält das Kreditinstitut durch Angaben auf den Gutschrift- oder Lastschriftbelegen und das Scheckkartenunternehmen über Abrechnungen. Das Bundesdatenschutzgesetz wie auch das Bankgeheimnis erlauben es den Kreditinstituten jedoch nur, die Daten zur Durchführung der Zahlungstransaktionen zu speichern und zu übermitteln. Gleiches gilt für die Scheckkartenunternehmen. Das Bankgeheimnis darf zugunsten der Arbeitsverwaltung durchbrochen werden, wenn diese das bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und -hilfe zu berücksichtigende Vermögen überprüft. Das Institut, das Guthaben des Leistungsbeziehers führt oder dessen Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Arbeitsamt hierüber auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bankkunde sollte selbst darauf achten, dass auf Überweisungsaufträgen nur die unbedingt notwendigen Angaben enthalten sind. So braucht er beispielsweise nicht hinzunehmen, dass der Überweisungsträger für das Arbeitsentgelt Aufschluss über Einzelheiten der Gehaltsabrechnung gibt. Bei Überweisungsaufträgen, die der Betroffene erteilt, hat er es zum Teil selbst in der Hand, welche Informationen der Bank bekannt werden. Eine Einschätzung der Bonität ihrer Privatkunden gibt eine Bank auf Anfrage einer anderen Bank, wenn die Kunden allgemein oder im Einzelfall eingewilligt haben. Eine solche Bankauskunft kann den Geschäftsverkehr sehr erleichtern. Über einen Geschäftskunden wird sie - anders als beim Privatkunden - stets gegeben, wenn er diesem Verfahren nicht ausdrücklich widersprochen hat. In diesen Zusammenhang ist schließlich auf das Geldwäschegesetz hinzuweisen. Dieses verpflichtet Kreditinstitute und sonstige im Gesetz aufgeführte Stellen bei Finanztransaktionen ab einem Betrag von 15.000 Euro zur Identifizierung des Auftraggebers und zur Aufzeichnung seiner personenbezogenen Daten. Bei Vorliegen eines Verdachts der Geldwäsche müssen die genannten Institute diesen Fall den Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzeigen.


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