Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis steht mit dem Brief- und Postgeheimnis unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Artikel 10 Grundgesetz. Danach hat der Einzelne gegenüber dem Staat ein Recht auf Abschirmung der nicht öffentlichen Kommunikation, um den unbeobachteten Austausch und die Weitergabe von Tatsachen und Gedanken zu ermöglichen.
Die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen ist insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit ein wichtiges Rechtsgut, das im Verhältnis zwischen Bürger und Staat einen besonderen Schutz verdient.
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sowohl die konkreten Gesprächsinhalte als auch die sogenannten Verkehrsdaten, wer also wann mit wem wie lange kommuniziert hat oder auch die Tatsache, dass jemand vergeblich versucht hat, einen anderen anzurufen.
Das Fernmeldegeheimnis besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern darf auf Grund gesetzlicher Vorschriften beschränkt werden. Ermächtigungsgrundlagen befinden sich unter anderem in der Strafprozessordnung (StPO), dem Artikel 10-Gesetz (G 10) und dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG):
Im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht einer schweren Straftat (zum Beispiel Mord oder Erpressung) besteht (§ 100a StPO). Zudem muss die Telefonüberwachung durch einen Richter oder – bei Gefahr im Verzug – durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
Daneben kann, wenn Tatsachen den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels Telekommunikation begangenenen Straftat begründen, nach § 100g StPO auch die Mitteilung der Verkehrsdaten angeordnet werden.
Das Artikel 10–Gesetz ermächtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs im Einzelfall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestimmter, in § 3 G 10 aufgeführter schwerer Straftaten vorliegen. Der Bundesnachrichtendienst darf die internationalen Telekommunikationsbeziehungen suchwortgesteuert und in begrenztem Umfang zum Beispiel zur rechtzeitigen Erkennung terroristischer Anschläge überwachen. Die Rechtmäßigkeit der sogenannten G 10-Anordnungen wird von der unabhängigen G 10-Kommission des Bundes beziehungsweise für Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden eines Landes durch die jeweils zuständige G 10-Kommission des betreffenden Bundeslandes im Regelfall vor Beginn der Maßnahme geprüft.
- Nach § 23a ZFdG ist das Zollkriminalamt auf richterliche Anordnung und bei Gefahr im Verzug auf Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen berechtigt, in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder bestimmte schwerwiegende Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr vorbereitet werden.
Die technischen Aspekte der Maßnahmen regelt die Telekommunikationsüberwachungsverordnung. Sofern eine der genannten Ermächtigungen greift, wird vom Telekommunikationsanbieter eine Kopie des Telekommunikationsvorgangs mit Verbindungsdaten und Gesprächsinhalt den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt, welche dann dort aufgezeichnet wird. In allen Fällen ist der Betroffene über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, sobald der Zweck der Maßnahme dies erlaubt. Die gewonnenen Daten sind anschließend zu vernichten.





Seite empfehlen