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Datenschutz beim Rundfunk


Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.


An ihre Stelle treten rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften, mit denen die insoweit zuständigen Länder einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu erreichen suchen. Von Bedeutung ist hierfür zunächst der Rundfunkstaatsvertrag (zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008), der nach seinem § 1 in gleicher Weise die Grundlage für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk bildet. In § 47 ist lediglich der Datenschutz für den privaten Rundfunk geregelt, während sich die Datenschutzvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Landesdatenschutzgesetzen bzw. den für die einzelnen Anstalten geltenden Vorschriften befinden.


§ 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages erklärt grundsätzlich die Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes in seiner jeweiligen Fassung auch für den Rundfunk für anwendbar. Damit gelten beim privaten Rundfunk für die Verarbeitung von Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten etwa beim PayTV die gleichen strengen Datenschutzbestimmungen wie z. B. für Internet-Anbieter.


Durch den Verweis auf das Telemediengesetz wird zudem der Grundsatz der Datensparsamkeit verankert und es gelten weit reichende Unterrichtungspflichten. Ganz wichtig ist auch beim Rundfunk das Auskunftsrecht des Nutzers, das sich grundsätzlich auf alle zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten bezieht. Lediglich im Bereich der eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecke kann das Auskunftsrecht nach § 47 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages beschränkt sein, soweit die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder dadurch Rückschlüsse auf Mitarbeiter oder Informanten möglich würden. Diese Einschränkung berührt den Kernbereich der journalistischen Tätigkeit und ist deswegen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich gerechtfertigt. Wichtig ist auch, dass der Betroffene die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen kann und die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. Dies gibt ihm die Gelegenheit, auch in diesem Kernbereich redaktioneller Tätigkeit aktiv seinen Standpunkt und seine eigene Sicht der Dinge einbringen und darauf vertrauen zu können, dass dies nicht verloren geht, sondern im Zusammenhang mit den zu ihm insoweit gespeicherten Daten bleibt. Die Datenschutzaufsicht bei privaten Rundfunkveranstaltern richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und ist von Land zu Land unterschiedlich.


Die Rechtsgrundlagen für die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten orientieren sich weitgehend an diesen Vorschriften. Vielfach wird noch einmal ausdrücklich auf das geltende Datenschutzrecht verwiesen, wie etwa in § 16 des ZDF-Staatsvertrages, der auf das Landesdatenschutzgesetz von Rheinland-Pfalz Bezug nimmt, oder auch in § 48 des WDR-Gesetzes. Neben umfangreichen Bestimmungen zum Umgang mit Nutzer-, Bestands- und Abrechnungsdaten gibt es fast überall spezielle Regelungen zur Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke, die in etwa den Vorschriften für die Deutsche Welle in § 41 Abs. 2 und 3 BDSG entsprechen. Außerdem finden sich Regelungen zum Datenschutzbeauftragten, der aufgrund der Staatsunabhängigkeit des Rundfunks als eigenständige Institution geschaffen wird und die Kontrolle durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ersetzt, mit Ausnahme der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen auch im Verwaltungsbereich.

 
Anfragen und Beschwerden können im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten der jeweiligen Senderanstalt gerichtet werden. Beim Rundfunk Berlin-Brandenburg, dem Hessischen Rundfunk und bei Radio Bremen sind für den Datenschutz im Verwaltungsbereich (dazu gehört auch die Datenverarbeitung durch die GEZ) die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig.


Beim privaten Rundfunk liegt die Datenschutzkontrolle für den Verwaltungsbereich in der Regel beim jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich, für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollinstanz nach Landesrecht.


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