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Militärischer Abschirmdienst


Der Militärische Abschirmdienst (MAD) trägt zur Sicherheit der Bundeswehr bei und nimmt als Inlandsnachrichtendienst Aufgaben wahr, die denen der Ämter für Verfassungsschutz entsprechen. Seine Zuständigkeit ist dabei auf den Bereich der Streitkräfte beschränkt.


Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit ist das „Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)“.

Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung sammelt der MAD Informationen über extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen sowie geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, die von Bundeswehrangehörigen ausgehen und gegen die Bundeswehr gerichtet sind. Außerdem führt er für seine Angehörigen und die Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durch.

Zu seiner Aufgabenerfüllung führt der MAD zahlreiche Datensammlungen, die auch personenbezogene Daten enthalten. Über gespeicherte Daten erteilt der MAD nach § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), der nach § 9 MADG entsprechend Anwendung findet, unentgeltlich Auskunft. Der Betroffene muss in seinem Antrag auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen, weshalb er meint, dass der MAD Daten über ihn gespeichert haben könnte, und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegen. Zur Legitimation des Antragstellers und wegen der besonderen Sensibilität der Daten ist dem Auskunftsantrag außerdem die Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.

Die Auskunft kann entsprechend § 15 Abs. 2 BVerfSchG verweigert werden, soweit

  • eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

  • durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des MAD zu befürchten ist,

  • die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  • die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Bei Ablehnung der Auskunftserteilung hat der MAD darauf hinzuweisen, dass der Betroffene sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden kann. In einem solchen Fall hat der MAD dem BfDI die Auskünfte zu erteilen, die zuvor gegenüber dem Betroffenen selbst verweigert wurden, es sei denn, das Bundesministerium der Verteidigung stellt im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft an den BfDI die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde (sog. Staatswohlklausel). Im Rahmen seiner Überprüfungs- und Kontrollbefugnisse prüft der BfDI die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten und erteilt dem Betroffenen hierüber Auskunft. Mitteilungen des BfDI an den Betroffenen sind jedoch insoweit eingeschränkt, als sie keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des MAD zulassen dürfen.

Nach § 21 BDSG kann sich der Betroffene aber auch unmittelbar an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den MAD in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auch in diesem Falle sind die o.a. Angaben zu machen, um dem Bundesbeauftragten Gelegenheit zu geben, sich des Anliegens rasch anzunehmen.


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