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Datenschutzrechtliche Fragen rund um die Mietwohnung

Referat des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn Peter Schaar, auf der Bundesarbeitstagung des Deutschen Mieterbundes am 04. Juni 2004 in Bad Honnef

Beginn:
04.06.2004
Ansprechpartner:
Peter Schaar

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich spreche heute zu Ihnen über datenschutzrechtliche Fragen rund um Haus und Wohnung. Wenn man an den Bereich Mietwohnung oder auch gemietetes Haus denkt, denkt man nicht automatisch auch an Datenschutzprobleme. Bei näherem Hinsehen ist es aber erstaunlich, wie viele datenschutzrechtliche Probleme sich gerade in den letzten Jahren auf diesem Gebiet ergeben haben.

Fragerechte von Vermietern:

Vermieter oder Hausverwaltungen speichern und nutzen in immer stärkerem Maße personenbezogene Daten. Zunehmend sind dies nicht nur Daten über Mieter, sondern auch über Mietbewerber. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in diesen Fällen ist im allgemeinen § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz, da die Datenspeicherungen und Nutzung für eigene Zwecke im Rahmen des Mietvertrages oder seiner Anbahnung erfolgen. Hinsichtlich Art und Umfang der gespeicherten personenbezogenen Daten ist zu beachten, dass grundsätzlich nur solche Daten erfragt werden dürfen, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Mietvertrages von Bedeutung sind. Der Fragenkatalog lässt sich nicht für alle Einzelfälle von vornherein festlegen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an Daten, die die Zahlungsfähigkeit des Mieters betreffen (z.B. Art des Einkommens), wird anerkannt, ebenso Angaben zur Anzahl der mit in der Wohnung lebenden Personen sowie deren Stellung zum Mieter (Ehepartner, Kinder usw.). Keinen Bezug zum Wohnungsmietverhältnis haben hingegen Daten zur politischen Einstellung oder zum Gesundheitszustand. Unrichtige Angaben zu unzulässigen Fragen des Vermieters berechtigen nicht zur Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages. Für den einzelnen Mietbewerber dürfte es allerdings bei der gegenwärtigen Wohnungsmarktlage oft schwierig sein, Fragen des Vermieters ohne Risiko für seine Bewerbungschancen unbeantwortet zu lassen. Hier könnte nur der Gesetzgeber regulierend eingreifen. Zur Zeit kann ein Mietbewerber sich an die Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz wenden. Diese kann versuchen, auf eine korrekte Ausgestaltung des Fragebogens hinzuwirken.

Die Versorgungsunternehmen für Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Wärme, Müllabfuhr dürfen außer identifizierenden Daten des Kunden und des versorgten Grundstücks Informationen über Verbrauch und andere Messwerte, die der Abrechnung dienen sowie Daten über Abbuchungen, Zahlungen und eventuell Mahnungen speichern. Die Hausratversicherungen speichern identifizierende Daten des Versicherungsnehmers, Versicherungssumme, Zahlungsdaten und Daten im Zusammenhang mit Schadensregulierungen.

Warndateien im Wohnungswesen:

Ein großes datenschutzrechtliches Problem stellen die Vermieterwarndateien dar, die für viele Wohnungssuchende ein leidiges Thema sind.

Es gibt immer stärkere Bestrebungen der Wohnungswirtschaft, sich durch die Errichtung von regionalen Warndateien vor Mietausfällen durch säumige Mieter zu schützen. Neben der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), die sich um den Anschluss der gewerblichen Wohnungswirtschaft an den Kreis ihrer Vertragspartner bemüht, schließen sich auch mehr und mehr Wohnungsunternehmen und einzelne Vermieter zu Gläubigerschutzgemeinschaften zusammen und errichten Warndateien. Hier werden zum Teil sensibelste Daten erhoben, gespeichert und übermittelt, deren Rechtmäßigkeit jedoch zweifelhaft ist. Bereits das Interesse an einer Wohnung kann dazu führen, dass Betroffene in eine Datei aufgenommen werden. Wohnungssuchende, die längere Zeit auf Wohnungssuche sind und in dieser Zeit an mehreren Wohnungen Interesse gezeigt haben, könnten Vermietern direkt als unseriös ins Auge fallen. Detaillierte Fragen nach den Vermögensverhältnissen wie bestehende Ratenzahlungen, Höhe von Unterhaltszahlungen etc., über Fragen nach der Staatsangehörigkeit bis hin zur Frage nach Personalausweis- oder Passnummer sind üblich. Vermieter melden in diese Warndateien zum Teil verspätete oder unregelmäßige Mietzahlungen (die im Einzelfall z.B. durch Mietminderung wegen Mangels etc. begründet sein können und nicht unbedingt auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit hinweisen), vertragswidriges Verhalten oder Verstöße gegen die Hausordnung. Das Interesse der Wohnungswirtschaft, schwarze Schafe unter den Mietinteressenten zu erkennen und dadurch das betriebswirtschaftliche Risiko bei der Vermietung zu verringern, ist nachvollziehbar und verständlich. Doch müssen auf der anderen Seite auch die Belange der Wohnungssuchenden beachtet werden. Die Wohnung ist der Mittelpunkt des privaten Lebensbereiches. Wenn es möglich ist, dass durch ungeprüfte Eingaben von Mieterdaten jedermann zum Negativmieter gestempelt werden kann, dann lässt sich nicht ausschließen, dass Personen auch unverschuldet und ohne berechtigten Anlass in diesen Ruf geraten. Auch die Einwilligung der Betroffenen in dieses Verfahren steht der datenschutzrechtlichen Bedenklichkeit nicht entgegen. Gerade bei der Mietsituation in Ballungsräumen bleibt Wohnungssuchenden in der Regel keine freie Wahl, ob sie in diese Art der Datenerhebung und -nutzung einwilligen oder nicht. Die Rechtmäßigkeit der Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfte in den meisten Fällen zumindest problematisch sein. Die Aufsichtsbehörden befassen sich mit dieser Problematik. Wünschenswert wäre hier die Festlegung auf einen datenschutzrechtlichen Rahmen, der bei Warndateien im Wohnungswesen zu beachten wäre.

Besonders kritisch sehen die Datenschutzaufsichtsbehörden ein neues Projekt der SCHUFA, den Anschluss von Wohnungsunternehmen an das Auskunftssystem der SCHUFA. Hierdurch soll die Bonität von Wohnungsinteressenten durch potentielle Vermieter umfassend überprüft werden können. Besonders kritisch sehen das die Datenschutzaufsichtsbehörden deswegen, weil die SCHUFA die weitaus meisten Daten über beinahe jeden volljährigen Bundesbürger in ihrem System gespeichert hat und der Aufbau einer Warndatei hier eine größere datenschutzrechtliche Dimension hat als anderswo. Die SCHUFA selbst wirbt mit dem Slogan: "Mit uns finden Sie solvente Mieter". Der Service für die gewerbliche Wohnungswirtschaft umfasst laut SCHUFA die folgenden Leistungen:

  • Auskunftserteilung bei Vertragsabschluss,
  • Kurzabfrage vor Beitreibungsmaßnahmen,
  • Nachmelden mit laufenden Bonitätsinformationen über ihre Kunden,
  • Adressermittlung bei unbekannt verzogenen Schuldnern,
  • individuelle Bestandsauswertungen.

Bereits bei Abschluss des Mietvertrages sollen Vermieter der SCHUFA die Mieterdaten mit der Konsequenz melden, dass in Zukunft alle Mieter, deren Vermieter Vertragspartner der SCHUFA sind, in einer Datei gespeichert sind. Der Vermieter soll ferner nicht vertragsgemäßes Verhalten des Mieters an die SCHUFA melden. Ein datenschutzrechtlich fragwürdiges Vorhaben, da diese Einmeldungen auf subjektiven Feststellungen des Vermieters beruhen und den Rechtsstandpunkt des Mieters nicht unbedingt berücksichtigen. Zwar sollen - laut SCHUFA - Fälle, in denen der Mieter die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten bestreitet oder in denen der Mieter eine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache geltend macht, nicht zu einer Einmeldung führen, doch bedarf es für eine Einmeldung als Negativmerkmal keines Rechtstitels. Eine Überprüfung des Umstandes, ob eine Vermieterforderung unbestritten ist oder nicht, stellt sich somit als schwierig dar. Von der SCHUFA geplant war darüber hinaus, dass anfragende Vermieter eine Zusammenstellung aller eingemeldeten monatlichen Raten und laufenden Verpflichtungen des jeweiligen Mietinteressenten erhalten sollten. Die Zusammenstellung sollte auf den Einmeldungen aller anderen SCHUFA-Vertragspartner zu der betreffenden Person basieren. Der Vermieter bekäme somit auch solche Auskünfte über den Mieter bzw. Mietinteressenten, die mit dem Mietverhältnis im engeren Sinne nichts zu tun hätten, vielmehr aus anderen geschäftlichen Betätigungen des Betroffenen stammen. Aufgrund des Widerstandes der Datenschutzaufsichtsbehörden hat sich die SCHUFA bereit erklärt, das Merkmal Summe der monatlichen Belastung bis auf weiteres zurückzustellen und zumindest derzeit nicht umsetzen zu wollen, leider nur eine Aussage, die zukünftiges Verhalten völlig offen lässt. Bei der SCHUFA anfragende Vermieter erhalten nicht nur Auskünfte über nichtvertragsgemäßes Verhalten der Betroffenen bezogen auf andere/frühere Mietverhältnisse. Vielmehr bekommen sie im Rahmen des so genannten B-Verfahrens der SCHUFA Auskünfte über jegliches nichtvertragsgemäßes Verhalten der Mietinteressenten. Ein datenschutzrechtlich bedenkliches Verfahren. Ein Betroffener muss so damit rechnen, als Mieter abgelehnt zu werden, weil er z.B. seine Handyrechnung nicht rechtzeitig bezahlt hat. Bei den heute ohnehin schwierigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt und dem hohen Wert des Gutes Wohnung ein inakzeptables Ergebnis. Die Berechtigung einer derartigen Mieterwarndatei halte ich bereits deswegen für zweifelhaft, weil die SCHUFA nach ihrem Gründungszweck nur solche Vertragspartner haben darf, die ein Kreditrisiko bei ihren Geschäften eingehen und deshalb darauf angewiesen sind, sich im Vorhinein über die Bonität ihrer Kunden zu informieren. Das ist bei Vermietern nicht der Fall. Vermieter haben ein Pfandrecht gegenüber den Mietern, und es steht ihnen regelmäßig eine Kaution zur Verfügung.

Lässt man jedoch eine Warndatei der SCHUFA für das Wohnungswesen zu, so wäre diese meines Erachtens datenschutzrechtlich allenfalls dann vertretbar, wenn das Verfahren im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe betrieben wird. Das heißt, Angaben über Betroffene, die von Vermietern gemeldet werden, werden auch nur an andere Vermieter und nicht auch an alle anderen Vertragspartner der SCHUFA übermittelt. Umgekehrt bekommen anfragende Vermieter auch nur Informationen über vertragswidriges Verhalten des jeweils Betroffenen aus Mietverhältnissen und nicht auch aus anderen Verbindlichkeiten. Diese Auffassung teilt auch die ganz überwiegende Mehrheit der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.

Die SCHUFA lässt sich auf diese datenschutzrechtliche Forderung bislang nicht ein.

Inwieweit die zuständige Datenschutzaufsichtbehörde hier jetzt tätig wird, bleibt abzuwarten.

Videoüberwachung:

Eine schier unerschöpfliche Quelle von Streit und datenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen ist der Einsatz von Videokameras in Wohnanlagen und Mietobjekten. Hier ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, je nachdem, wer an welchem Ort und zu welchem Zweck die Videoüberwachung installiert. Das Bundesdatenschutzgesetz hilft nur bedingt weiter. Zwar enthält es in § 6 b eine gesetzliche Regelung der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- elektronischen Einrichtungen, also der Videoüberwachung; der Geltungsbereich dieser Norm erstreckt sich aber eben nur auf den öffentlich zugänglichen Raum. Was hierzu gehört, sagt das Gesetz nicht , und dies lässt sich auch nicht eindeutig definieren. "Öffentlich zugänglicher Raum" ist nach allgemeinem Verständnis alles, wo sich jedermann berechtigterweise ohne jede Zugangsschranke aufhalten und bewegen darf. § 6 b BDSG ist deshalb auf jeden Fall immer dann anwendbar, wenn von den Kameras Straßenraum, Gehwege oder andere für jedermann frei zugängliche Flächen erfasst werden, unabhängig davon, ob es sich um eine reine Videobeobachtung handelt oder ob zusätzlich eine Aufzeichnung stattfindet.

Eindeutig kein Fall des § 6 b sind alle Videobeobachtungen und - aufzeichnungen, die innerhalb abgeschlossener Räumlichkeiten in privaten Wohnanlagen oder Mietobjekten durchgeführt werden, also etwa in Hausfluren, privaten Tiefgaragen, Fahrstühlen etc.. dazwischen gibt es aber eine Grauzone überall dort, wo es sich zwar um ein privates Grundstück handelt, dessen Nutzung nicht für jedermann bestimmt und vielleicht sogar durch Schilder verboten, faktisch aber jederzeit möglich und auch üblich ist, etwa bei frei zugänglichen privaten Grünanlagen oder in größeren Wohnanlagen angelegten Kinderspielplätzen.

Kommt § 6 b BDSG zur Anwendung, ist eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigten Interesses für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und die hierfür verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Darüber hinaus enthält die Norm Regelungen zur Verarbeitung und Nutzung so gewonnener Daten, wozu auch die Aufzeichnung zählt, zur Zweckänderung und zur Löschung.

Aber auch wenn § 6 b BDSG nicht zur Anwendung kommt, ist nicht etwa alles erlaubt oder möglich - ganz im Gegenteil. Es gelten dann die zivilrechtlichen Regelungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ausgestaltet worden sind und den Betroffenen Unterlassungsansprüche einräumen können. Niemand muss es sich gefallen lassen, dass sein Kommen und Gehen und das seiner Besucher von Nachbarn oder der Hausverwaltung mittels Videoanlage permanent beobachtet oder gar aufgezeichnet wird. So hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 26. Juni 2002 einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner darin gesehen, dass über ein "Videoauge" im Klingeltableau jeder Bewohner jederzeit den Hausflur über sein Fernsehgerät beobachten und Videoaufzeichnungen herstellen und auswerten kann, auch wenn bei ihm selbst gar nicht geklingelt worden ist.

Da es sich bei den ergangenen Urteilen aber immer nur um Einzellfallentscheidungen handelt und außerhalb des Bundesdatenschutzgesetzes konkrete Normen insoweit fehlen, ist es angesichts der vielen denkbaren Varianten schwierig, feste Regeln aufzustellen, was zulässig ist und was nicht. Gleichwohl möchte ich einige Hinweise geben:

Ganz wichtig ist in solchen Fällen die Transparenz. Verdeckte Videoüberwachung ist in jedem Fall ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Auch die Zwecke einer eventuellen Videobeobachtung müssen klar definiert sein, genauso wie die Personen, die gegebenenfalls Zugang zu Bildschirmen oder Aufzeichnungen haben. Eine aus Sicherheitsgründen in der Tiefgarage installierte Kamera, die im Black- Box-Verfahren Aufzeichnungen macht, die normalerweise niemandem zugänglich sind, ist datenschutzrechtlich anders zu beurteilen als eine Überwachungsanlage, die jedem Hausbewohner die unkontrollierte Beobachtung seiner Nachbarn und deren Besucher im Hausflur ermöglicht. Auf jeden Fall sollte der Konsens aller Hausbewohner, nicht nur der Eigentümer, gesucht werden, und es bedarf eindeutiger schriftlicher Regelungen, die Zwecke, Nutzungen und Löschung der Aufzeichnungen festlegen.

Akustische Wohnraumüberwachung:

Ein weiteres Datenschutzthema im Zusammenhang mit der Wohnung ist die akustische Wohnraumüberwachung, vielen von Ihnen vielleicht besser bekannt unter dem Begriff "Großer Lauschangriff".

In seinem aktuellen Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung vom 3. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bekräftigt und gleichzeitig deutliche Grenzen für das heimliche Abhören von Wohnungen mit akustischen Hilfsmitteln gesetzt. Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Bürgers. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 des Grundgesetzes enthaltene Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung verfassungskonform so interpretiert werden muss, dass sie nicht in den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung eindringen darf.
Das bedeutet, dass das heimliche Abhören unterbleiben muss, wenn sich eine Person allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen sie in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu erwartenden Gespräche einen unmittelbaren Straftatbezug aufweisen. Personen in diesem Sinne sind Familienangehörige oder sonstige enge Vertraute wie persönliche Freunde. Der Schutz des Kernbereichs schließt daher künftig jedenfalls eine Rundumüberwachung aus.

Das Urteil bekräftigt den hohen Rang des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und stellt klar, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht zugunsten der Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteressen eingeschränkt werden darf. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts setzen Maßstäbe nicht nur für die Vorschriften über den Großen Lauschangriff. Auf dem Prüfstand gehören jetzt vielmehr zahlreiche weitere Eingriffsbefugnisse in Grundrechte, vor allem solche, die heimliche Ermittlungen zulassen. Dies betrifft in erster Linie die Telefonüberwachung aber auch die sonstigen Aufzeichnungen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes und die längerfristige Observation. Das gilt nicht nur für die Befugnisse aus dem Bereich der Strafverfolgung, sondern auch für die präventiven Befugnisse, etwa in den Polizeigesetzen der Länder, aber auch des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich übrigens selbst ein Beispiel für eine verfassungswidrige präventive Befugnisregelung in einem Bundesgesetz genannt. In einem ebenfalls am 3. März 2004 entschiedenen Normenkontrollverfahren hat das Gericht die Vorschriften der §§ 39 bis 41 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bei einer Neuregelung gerade auch die Grundsätze zu beachten, die in dem Urteil vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung niedergelegt sind.

Die Hinweise und Empfehlungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur an den Gesetzgeber gerichtet, sondern auch an die anordnenden Gerichte und die Strafverfolgungsorgane, die mit der praktischen Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung befasst sind. Wichtig für Gesetzgebung und Praxis sind neben den Ausführungen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auch die Aussagen über die Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote, die Höchstdauer der Maßnahme, die Zweckbindung, die Benachrichtigung von Drittbetroffenen, die Kennzeichnungspflicht, den Rechtsschutz sowie die Löschung und Sperrung. Besonders nutzbringend sind in meinen Augen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die Art und Weise der gerichtlichen Anordnung in den Fällen, in denen ein Richtervorbehalt normiert ist. Dabei wird klargestellt, dass es die Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts ist, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte akustische Wohnraumüberwachung zulässig und geboten ist. Darüber hinaus betont das Bundesverfassungsgericht die fortbestehende Verantwortung der Richter auch für die laufende Kontrolle der Durchführung und Fortdauer der Maßnahme.

Auch angesichts der aktuellen Diskussion um die Innere Sicherheit nach den jüngsten Terroranschlägen müssen wir Augenmaß bewahren und den Grundrechten den ihnen nach unserer Wertordnung gebührenden Platz erhalten. Es darf keine Prävention und keine Strafermittlung um jeden Preis geben.

Ungebetene Werbung im Briefkasten und auf dem Faxgerät:

Nicht direkt mit der Wohnung, aber mit dem heimischen Briefkasten beschäftigt sich ein weiteres datenschutzrechtlich leidiges Thema: Die ungebetene Werbung in Briefkästen. Werbung ist ein wirtschaftlich bedeutender Teil der Marktwirtschaft. Manchen gefällt Werbung im Fernsehen oder Kino, manche wollen nur bestimmte und wieder andere gar keine. Gegen die Werbebriefe und Reklame im Briefkasten kann man sich mit einem geeigneten Aufkleber „Keine Werbung bitte!“ wehren. Der hilft aber nur gegen nichtadressiertes Werbematerial, das als Wurfsendung verteilt wird. Namentlich adressierte Sendungen an mehr oder minder speziell ausgewählte Empfänger müssen dagegen trotz eines solchen Aufklebers zugestellt werden. Je mehr Informationen ein Anbieter welchen Produkts auch immer über seinen potentiellen Kundenkreis besitzt, um so gezielter und damit wirtschaftlicher kann er vorgehen und um so persönlicher kann er die Adressaten ansprechen. Besonders interessant sind Informationen über Alter, Ausbildung und Beruf, Kaufkraft, Hobbys und Interessen. Daten dieser Art werden auf unterschiedliche Weise gewonnen, etwa aus Teilnehmerlisten von Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen, Preisausschreiben, Kundenbefragungen, Kundenkarten und vor allem dem Surfverhalten im Internet. Es gibt spezialisierte Unternehmen, die alle zugänglichen Datenquellen nutzen, die Daten aus verschiedenen Datenquellen kombinieren und dadurch in der Lage sind, Unternehmen, die werben möchten, Adressenbestände der unterschiedlichsten Art anzubieten, wie etwa Anschriften von leitenden Krankenhausärzten oder von Facharbeitern mit Hauseigentum. Die Tatsache, dass jemand in einem Stadtviertel mit überdurchschnittlich vielen Luxusfahrzeugen oder Besitzern von Swimmingpools wohnt, erlaubt den Schluss, dass auch er selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit überdurchschnittlich gut gestellt ist. Besonders interessant sind Kenntnisse über das bisherige Konsumverhalten einer Person, z.B. dass sie Pflanzen und einen Rasenmäher gekauft hat (Gartenbesitzer). Derartige Daten werden von den Datenbesitzern zwar oft nicht auf Dauer herausgegeben, also verkauft, wohl aber für einmalige Werbeaktionen „vermietet“. Die Vermittlung von Datenanbietern und Dateninteressenten ist ebenfalls ein Betätigungsfeld der Werbewirtschaft. Um die Werbeflut einzudämmen umfassen die Datenschutzrechte des Einzelnen die Möglichkeit, sich gegen die unerwünschte Verwendung persönlicher Daten für Werbezwecke zu wehren. Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, von unerwünschten Werbeschreiben weitestgehend verschont zu bleiben:

Zum einen das Einlegen von Widerspruch nach § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz. Hiernach kann jeder der Verwendung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung mit bindender Wirkung widersprechen.
Bereits bei der Ansprache für die Zwecke der Werbung-, Markt- oder Meinungsforschung müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht und die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung informiert werden. Wenn die werbende Stelle personenbezogene Daten von Ihnen nutzt, die bei einer Stelle gespeichert sind, die ihr nicht bekannt ist, muss sie sicherstellen, dass Sie auch hier Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten können. Damit wird gesichert, dass Sie auch wissen, wer der Adressat des Widerspruchsrechts ist. Dieses Nutzungsverbot in Form eines Widerspruchs können Sie auch schon bei der erstmaligen Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten gegenüber dem Geschäfts- oder Vertragspartner aussprechen, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Antrags- bzw. Vertragsformular. Der Widerspruch ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Er kann auch bei den Stellen eingelegt werden, denen die Daten übermittelt worden sind. Eine weitere Möglichkeit, unerwünschte Reklameflut weitestgehend einzuschränken, besteht darin, sich in die sog. Robinson-Liste beim Deutschen Direktmarketingverband eintragen zu lassen. Auch gegen unerwünschte Werbung per Telefax oder per E-Mail kann man sich wehren und sich in entsprechende Robinson-Listen aufnehmen lassen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Listen durch die Werbewirtschaft freiwillig ist. Ein Eintrag dort garantiert nicht, dass man absolut werbefrei wird.

Generell muss nach § 29 Abs. 3 BDSG die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen (Widerspruch) aus dem zugrundeliegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Ein Beipiel für ein solches Verzeichnis ist das gedruckte und elektronische Kundenverzeichnis der Deutschen Telekom AG, die die hierfür vorgesehen Daten ihrer Kunden weitergibt an die Deutsche Telekom Medien GmbH.

Über das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG kann jeder erfahren, welche Daten von den werbenden Firmen über ihn gespeichert sind. Jeder Bürger hat das Recht auf die Erteilung einer grundsätzlich schriftlichen und kostenfreien Auskunft. Hierzu gibt es Ausnahmen, wie z.B. schriftliche Auskünfte von Kreditauskunfteien und ähnlichen Einrichtungen, die Sie gegenüber Dritten wirtschaftlich nutzen können ( etwa um Ihre Bonität nachzuweisen). Bei geschäftsmäßigen Adresshandelsunternehmen hat man auch nur dann ein Recht auf Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten, wenn die verantwortliche Stelle nicht geltend machen kann, dass ihr Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber Ihrem Auskunftsrecht überwiegt.
Der beste Schutz gegen unerwünschte Werbung ist allerdings der eigenverantwortliche Umgang eines jeden mit seinen persönlichen Daten. Ob es um das datenschutzrechtlich blauäugige Surfen im Internet geht oder um die bereitwillige Preisgabe personenbezogener Daten aufgrund dubioser Verbraucherumfragen oder vermeintlicher Gewinnspiele oder den sorglosen Einsatz von Kundenkarten, vielfach sind wir selbst die Quelle für unerwünschte Werbung.

Ein besonders großes Problem für die Betroffenen stellt die unerwünschte Werbung bei Faxgeräten dar. Hier fallen beim Empfänger nicht nur erhebliche zusätzliche Kosten (Strom, Papier, Toner) an. Zudem wird die bestimmungsgemäße Funktion der Faxanlage stark beeinträchtigt, weil das Faxgerät in dieser Zeit besetzt ist und andere wichtige Schreiben weder empfangen noch gesendet werden können. Besonders ärgerlich ist ein durch Werbefaxe ausgelöster nächtlicher Papierstau, weil ihn der Empfänger oft nicht bemerkt (das gilt natürlich auch, wenn Papier und Toner durch Werbefaxe aufgebraucht werden). Bei Faxgeräten im Privatbereich ist darüber hinaus besonders störend, dass die Geräte immer noch recht laut sind und durch nächtliche Werbefaxe die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung ist unverlangte Faxwerbung unzulässig und verstößt gegen § 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsbeziehung besteht und auch sonst der Absender nicht annehmen darf, die Zusendung durch Telefax erfolge mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Empfängers. Abmahnungen oder Klagen erscheinen allerdings wenig vielversprechend; abgesehen von dem Aufwand und den Kosten ist häufig der Absender der Faxwerbung nicht erkennbar. Um Faxpapier, Toner und Nerven zu sparen, gibt es folgende andere Möglichkeiten:

  • Auch für die Faxwerbung gibt es eine so genannte Robinson-Liste, die im Auftrag des

    BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Kommunikation und neue Medien e.V.)

    geführt wird.

    Die Liste gilt allerdings nur für Mitglieder im Bundesverband, die sich zur Beachtung

    verpflichtet haben.

  • Bei Bestellung von Waren kann man schriftlich widersprechen, dass die Daten für und

    Marktforschung benutzt werden.

  • ISDN-Anlagen können Faxe ohne erkennbare Anrufnummer abweisen.
  • Bei schwerwiegenden Belästigungen oder bei Bedrohungen kann man bei seinem

    Telekommunikationsunternehmen eine so genannte Fangschaltung beantragen.

  • Wenn man auf eine Bekanntgabe (z.B. aus beruflichen Gründen) der Faxnummer

    nichtangewiesen ist, kann man auf die Veröffentlichung im Telefonverzeichnis verzichten.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf die Telefonwerbung eingehen, die im Rahmen der unerwünschten Werbung die wohl schwerwiegendste Beeinträchtigung der Privatsphäre des Einzelnen darstellt. Mit der Telefonwerbung wird unkontrolliert in die Lebensgewohnheiten der Betroffenen eingegriffen. Es werden ihnen in ihrer Privatsphäre Wohnung unvermittelt Waren und Dienstleistungen angepriesen, denen die meisten Angerufenen zunächst überrascht und auch überrumpelt gegenüberstehen.
Hier hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese massive Einflussnahme, der sich der Angerufene häufig nur unter Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen kann, nicht zulässig ist, sofern sich der Betroffene nicht ausdrücklich mit ihr einverstanden erklärt hat.

Im Ergebnis bleibt festzustellen:

In unserer Gesellschaft wird die Wohnung als privater Rückzugsort, in dem man alleine und ungestört sein kann, immer weniger akzeptiert. Wir Datenschutzbeauftragte wollen dazu beitragen, dass diese Eingriffe auf ein Minimum beschränkt werden. Scheuen Sie sich deshalb nicht, sich bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Datenschutzrecht an die zuständigen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

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Husarenstraße 30
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