Vorratsdatenspeicherung
Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten, umfangreiche Verkehrsdaten auf Vorrat für die Strafverfolgungsbehörden zu speichern, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen muss. Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie zum Beispiel Telefon-/Faxnummern, IP-Adressen, Datum, Uhrzeit, Dauer der Verbindung oder Datenmenge. Diese Verkehrsdaten inklusive der Standortdaten, die beim Telefonieren, Faxen, Mailen, Surfen oder Chatten anfallen, müssen ohne konkreten Anlass für sechs Monate vorgehalten werden.
Europarechtliche Grundlage
Europarechtliche Grundlage für dieses Gesetz ist die Richtlinie zur Einführung einer europaweiten Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten vom 15. März 2006. Danach müssen die Mitgliedstaaten der EU die Anbieter von öffentlichen Telekommunikations- und Internetdiensten gesetzlich zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten. Gesprächsinhalte dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.
Zur Zeit prüft der Europäische Gerichtshof auf Antrag Irlands, ob die Einführung der Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht vereinbar ist.
Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht
Eine Verpflichtung zur vorsorglichen Speicherung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung gab es bisher in Deutschland nicht. Wiederholt, etwa bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004, wurde die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Noch im Februar 2005 hatte sich der Deutsche Bundestag anlässlich der Behandlung des Tätigkeitsberichts des Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dagegen ausgesprochen, schliesslich sind die Verkehrsdaten höchst sensible und vom Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes geschützte Daten. Deshalb hat auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemahnt, im Sinne einer datenschutzfreundlichen Lösung die Spielräume der EU-Richtlinie bei der Umsetzung in deutsches Recht auszuschöpfen.
Am 16. Februar 2006 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, der Richtlinie zuzustimmen. Hinsichtlich der Speicherdauer sowie der erfassten Datenarten sollten keine über die Mindestanforderungen hinausgehenden Pflichten geregelt werden. Daten, die über den Inhalt einer Kommunikation Aufschluss geben, sollten - wie bisher - nicht gespeichert werden.
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat am 27. April 2007 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zugeleitet.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 9. November 2007 verabschiedet. Es ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Datenschutzrechtliche Bewertung des Gesetzes
Das neu gefasste Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht die Speicherung aller Telefon-, E-Mail- und Internet-Verkehrsdaten für ein halbes Jahr vor. Damit wird das gesamte Telekommunikationsverhalten aller Bundesbürger erfasst, obwohl nur ein verschwindend kleiner Teil der gigantischen Datenmenge von den Strafverfolgungsbehörden abgerufen werden soll.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung für nicht hinreichend bestimmbare Zwecke. Die für eine freiheitliche Gesellschaft unabdingbare unbefangene Kommunikation wird damit erheblich beeinträchtigt.
Aus der Sicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die Vorratsspeicherung auch deshalb sehr bedenklich, weil sie wie kein zweites Vorhaben der letzten Zeit einen Paradigmenwechsel vom gezielten Informationseingriff zur anlasslosen Registrierung kennzeichnet.
Besorgniserregend ist dabei, dass der Wechsel von anlassbezogenen Grundrechtseingriffen zur allgemeinen, verdachtsunabhängigen Registrierung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene erfolgt, wobei die Maßnahme weit über den zur Begründung vorgebrachten Zusammenhang der Terrorismusbekämpfung hinausgeht.
Die Betroffenen sind ganz überwiegend weder Verdächtige noch geht von ihnen eine konkrete Gefahr aus.
Jeder, der telefoniert und jeder Internetnutzer ist betroffen.
Die EU-Richtlinie verlangt die Vorratsdatenspeicherung nur zur Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten. Dessen ungeachtet lässt das Gesetz es zu, dass die gespeicherten Daten
- zur Verfolgung zahlreicher, nicht nur schwerer Straftaten im Sinne der Richtlinie,
- zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, falls dies im Polizei- und Ordnungsbehördenrecht ausdrücklich zugelassen wird und,
- sofern das Befugnisrecht der Dienste dies erlaubt, zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste
verwendet werden dürfen.
Rechtslage nach der Einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. März 2008
Gegen die §§ 113 a und 113 b des neuen TKG wurden Ende 2007 beziehungsweise Anfang 2008 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) drei Verfassungsbeschwerden von jeweils mehreren Beschwerdeführern ( davon eine mit Unterstützung von ca. 34.000 Bürgerinnen und Bürgern) eingelegt. Einzelne Beschwerdeführer greifen darüber hinaus auch die strafprozessualen Regelungen zum Umgang mit den auf Vorrat gespeicherten Daten an.
Das BVerfG hat am 11.03.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Übermittlung an und die Nutzung der vorratsgespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten durch Strafverfolgungsbehörden auf die Fälle beschränkt, in denen eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und zudem die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Schwelle
für die Übermittlung und Nutzung vorratsgespeicherter Daten zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache deutlich angehoben.
Soweit Verkehrsdaten für betriebliche und insbesondere für Abrechnungszwecke erforderlich sind und deshalb - zeitlich begrenzt - durch die Provider gespeichert werden, bleiben diese Speicherungsbefugnis und auch der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in dem begrenzten Zeitraum unter den leichteren Voraussetzungen des § 100g StPO möglich.
Soweit Verkehrsdaten dagegen als Vorratsdaten sechs Monate lang für staatliche Zwecke gespeichert werden müssen, ist der Zugriff im Wege der Auskunft nach § 100g StPO nach dem Beschluss des BVerfG nur noch zur Verfolgung schwerer Straftaten (§ 100 a Abs. 1 und 2 StPO) zulässig.
Das BVerfG hat die Bundesregierung aufgefordert, die praktischen Auswirkungen der Vorratsspeicherung und der darauf bezogenen einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beobachten und dem Bundesverfassungsgericht zu berichten.
In der Vorratsdatenspeicherung sieht das BVerfG zwar keinen so schwerwiegenden und irreparablen Nachteil, der es rechtfertigen könnte, (schon) die Speicherung der Verkehrsdaten im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Im selben Kontext spricht das BVerfG allerdings auch den erheblichen Einschüchterungseffekt
an, den die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über jedermann für staatliche Zwecke bewirkt. Bereits die sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutzes
.
Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, auch wenn das Gericht sich im Eilverfahren gehindert sah, die Vorratsdatenspeicherung selbst auszusetzen.
Eine abschließende Festlegung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung ist damit aber noch nicht verbunden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird das Verfahren aufmerksam begleiten, zumal das BVerfG ihn um eine schriftliche Stellungnahme gebeten hat.
Ein Termin für die mündliche Verhandlung des BVerfG ist noch nicht anberaumt.





Seite empfehlen