Anti-Terror-Datei
Mit dem Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame Dateien Gesetz - BGBl. I 2007, Nr. 66, S. 3409) sind erstmals die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer gemeinsamen Antiterrordatei sowie anlassbezogener gemeinsamer Projektdateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten geschaffen worden.
Mit der Antiterrordatei wird ein im Online- Verbund nutzbarer Datenbestand errichtet, in dem die Erkenntnisse von Polizeien und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbekämpfung zusammengeführt werden. Erfasst werden bei den Polizeien und Nachrichtendiensten vorhandene – auch vage – Informationen zu Ziel und Randpersonen (mutmaßlichen Unterstützern, Kontaktpersonen etc.) aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und des ihn unterstützenden Extremismus mit Bezug zum Inland.
In ihrer Entschließung zur Antiterrordatei vom 27. Oktober 2006 hat die 72. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Ausdruck gebracht, die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus nicht zu verkennen und zugleich betont, dass jede Intensivierung der informationellen Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem – in einigen Landesverfassungen ausdrücklich genannten – Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten entsprechen müsse.
In Bezug auf die Antiterrordatei bleiben schwerwiegende verfassungs- und datenschutzrechtliche Risiken. Die Antiterrordatei ist keine Indexdatei zum leichteren Auffinden von Aktenfundstellen. Die beteiligten Stellen haben neben Grunddaten auch sogenannte erweiterte Grunddaten zu speichern, in denen bei jeder Abfrage eine Recherche erfolgt. Grundsätzlich werden die erweiterten Grunddaten zwar erst auf Nachfrage von der speichernden Stelle nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften übermittelt. In den gesetzlich definierten Eilfällen sind aber auch die erweiterten Grunddaten für jede anfragende Behörde sofort und ohne Zustimmung der diese Daten speichernden Stelle für weitere Zwecke – beispielsweise zur Einleitung operativer Maßnahmen gegen einen Betroffenen – verwendbar. Damit wird das Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten durchbrochen. In derartigen Fällen kann die Polizei – unter Umständen ausschließlich gestützt auf weiche, d.h. gänzlich ungesicherte Erkenntnisse der Nachrichtendienste – polizeiliche (Zwangs )Maßnahmen gegen einen Betroffenen ergreifen. Dies kann auch vollkommen unbescholtene Personen treffen, weil die Geheimdienste bereits im Vorfeld der Gefahrenabwehr tätig werden. Aufgrund ihrer spezifischen gesetzlichen Aufgaben und Befugniszuweisung dürfen Geheimdienste auch Daten von sich objektiv rechtmäßig verhaltenden, unbescholtenen Personen erfassen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine vermeintliche Zuordnung dieser Personen zum Umfeld des internationalen Terrorismus bestehen. Da die Nachrichtendienste auch diese Daten in der Antiterrordatei speichern müssen, können die beteiligten Polizeibehörden hiervon Kenntnis erlangen, obwohl sie diese nach ihren Befugnissen nicht erheben dürften.
Verfassungs- und datenschutzrechtlich kritisch ist auch, dass der Kreis der an der Antiterrordatei beteiligten Behörden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren über die zentralen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder hinaus erheblich erweitert wurde. Teilnahmeberechtigt sind nunmehr auch weitere Polizeivollzugsbehörden der Länder (nach fachkundiger Schätzung sind dies mehrere hundert Behörden in der Bundesrepublik Deutschland), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Ausweitung ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig.
Zudem eröffnet die Befugnis, Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten zu speichern, den teilnehmenden Behörden die Möglichkeit, eine Vielzahl auch weicher personenbezogener Daten (z.B. nicht überprüfte bzw. überprüfbare Hinweise oder Vermutungen) ohne Bindung an hinreichend konkrete Festlegungen des Gesetzgebers in der Antiterrordatei zu erfassen.
Aufgrund der Kritik hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Antiterrordatei in folgenden wesentlichen Punkten nachgebessert: Eine Erweiterung des Kreises der teilnahmeberechtigten Behörden auf weitere Polizeivollzugsbehörden der Länder ist nunmehr abhängig vom Benehmen des Bundesministeriums des Innern. Die im Gesetz enthaltene Definition der „Kontaktpersonen“ wurde dahingehend begrenzt, dass ein nur flüchtiger oder zufälliger Kontakt mit einer Zielperson nicht ausreicht. Die Möglichkeit für eine beschränkte beziehungsweise verdeckte Speicherung besteht nun nicht mehr nur im Falle besonderer Geheimhaltungsinteressen, sondern auch, wenn besondere schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern.
Diese Nachbesserungen sind datenschutzrechtlich zu begrüßen. Dies gilt ebenfalls für die gesetzliche Verpflichtung zur Evaluierung des Gemeinsame Dateien Gesetzes unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist. Kritisch zu bewerten ist jedoch die im Zuge der Nachbesserungen vorgenommene Verlängerung der ursprünglich auf fünf Jahre befristeten Geltungsdauer des Gesetzes auf zehn Jahre.





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