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Volkszählung 2011


Die letzte Volkszählung in der Bundesrepublik Deutschland, die damals nur die alten Bundesländer umfasste, fand im Jahre 1987 statt. Sie war ursprünglich für 1983 angesetzt, konnte aber zunächst nicht durchgeführt werden, weil das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des zu Grunde liegenden Volkszählungsgesetzes 1983 für verfassungswidrig erklärte.


In dem für den Datenschutz wegweisenden sogenannten „Volkszählungsurteil“ befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals grundlegend mit den Gefahren der modernen Datenverarbeitung und entwickelte, ausgehend von dem allgemeinen Persönlichkeitsgrundrecht des Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es garantiert die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte damit klar, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen einen Grundrechtsbezug hat und deshalb am Maßstab des Grundrechtsschutzes gemessen werden muss. Die Positionen des Volkszählungsurteils haben in der Folgezeit die Gesetzgebung, wie etwa das Volkszählungsgesetz 1987, grundlegend geprägt. Sie sind auch der datenschutzrechtliche Maßstab für die rechtliche Regelung des kommenden Zensus.

Um verlässliche Bevölkerungszahlen für politische und wirtschaftliche Planungen zu erhalten, ist eine neue Volkszählung erforderlich. Aus diesen Gründen beteiligt sich Deutschland mit dem Zensus 2011 an der nächsten EU-weiten, europarechtlich geforderten Volkszählungsrunde. Für den Zensus 2011 wurde ein neuartiges registergestütztes Verfahren gewählt. Dies besteht aus einer Kombination von Registerzusammenführungen und Befragungen, wobei der überwiegende Teil der Bevölkerung durch die Erhebungen nicht direkt in Anspruch genommen wird, da ein Großteil der Daten aus staatlichen Registern übernommen werden soll:



•Am Stichtag 09. Mai 2011 werden Daten aus bestehenden Verwaltungsregistern (Daten der Meldebehörden, der Bundesagentur für Arbeit und Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand) bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zusammengeführt.
•Postalische Befragung der rund 17,5 Mio. Gebäude und Wohnungseigentümer zur Gewinnung von Wohnungs- und Gebäudedaten.
•Stichprobenerhebungen bei 10 Prozent der Bevölkerung unter anderem zur Gewinnung aus den Registern nicht entnehmbarer erwerbs- und bildungsstatistischer Daten.
•Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften wie Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (sogenannten Sonderbereiche).

Um den Anforderungen der EU-Zensusverordnung zu entsprechen, sollen zur Bevölkerung Daten über deren Größe und Zusammensetzung erhoben werden, wie Geschlecht, Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, üblicher Aufenthaltsort und Geburtsland. Des Weiteren geht es um erwerbsstatistische Daten wie Erwerbsbeteiligung, ausgeübter Beruf, Stellung im Beruf sowie um bildungsstatistische Daten wie Schul- und Bildungsabschlüsse und den aktuellen Schulbesuch. Bezüglich des Gebäude- und Wohnungsbestandes sollen Daten zu Art, Lage, Eigentumsverhältnissen, Baujahr der Gebäude, zur Ausstattung der Wohnungen und deren Belegung erhoben werden.

Der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2009 das Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 und zur Änderung von Statistikgesetzen – die rechtlichen Grundlagen für das beschriebene Volkszählungsverfahren – verabschiedet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch ist die vorgesehene Datenerhebung in sensiblen Sonderbereichen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Haftanstalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Volkszählungsurteil empfohlen, in derartigen Bereichen zur Verminderung der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung Erhebungen möglichst in anonymisierter Form durchzuführen. Wenn dieser Empfehlung nicht gefolgt wurde, ist bei der datenschutzrechtlichen Begleitung des Zensus darauf zu achten, dass die Identifizierungsdaten nach der Datenerhebung so früh als möglich gelöscht werden und damit der konkrete Personenbezug aufgelöst wird.



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