Freistellungsaufträge
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält gemäß § 45d Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Mitteilung über die aufgrund von erteilten Freistellungsaufträgen tatsächlich freigestellten Kapitalerträge.
Das Gesamtvolumen der gegenüber Geldinstituten erteilten Freistellungsaufträge wird dort nicht mehr erfasst. Das Bundeszentralamt für Steuern darf aus diesen Daten den Sozialleistungsträgern Auskünfte erteilen, damit diese das bei der Sozialleistung zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen überprüfen können. Hierfür dürfen die Sozialleistungsträger auch Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, die dort automatisiert mit den Daten der freigestellten Kapitalerträge abgeglichen werden. Den Sozialleistungsträgern wird dann das Ergebnis des Datenabgleichs mitgeteilt.
Siehe Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).





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