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Bemessung der Gebühren gemäß § 10 IFG


Für Amtshandlungen nach dem IFG können Gebühren erhoben werden.


Für die Berechung des Verwaltungsaufwandes können die Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen des Bundesministeriums der Finanzen herangezogen werden.Urteil VG 2 A 15.07

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