Bemessung der Gebühren gemäß § 10 IFG
Für Amtshandlungen nach dem IFG können Gebühren erhoben werden.
| Für die Berechung des Verwaltungsaufwandes können die Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen des Bundesministeriums der Finanzen herangezogen werden. | Urteil VG 2 A 15.07 |
