Datenschutz bei der Presse
Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite enthält § 41 Abs. 1 BDSG für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weit reichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen
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Datenschutz beim Rundfunk
Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.
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GEZ
Die Daten der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer werden bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – GEZ – in Köln gespeichert und verarbeitet.
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