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Datenschutz bei der Presse

Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite enthält § 41 Abs. 1 BDSG für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weit reichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen

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Datenschutz beim Rundfunk

Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.

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Datenschutz in den Medien (Presse und Rundfunk)

Rundfunkanstalten und Zeitungsverlage benötigen für ihre Arbeit umfangreiche Informationen, die sie für ihre Berichterstattung sammeln, auswerten und veröffentlichen.

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GEZ

Die Daten der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer werden bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – GEZ – in Köln gespeichert und verarbeitet.

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