Datengeheimnis
Nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes haben die Unternehmen und Behörden die Pflicht, ihre Mitarbeiter - soweit diese bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind - bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
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Datenschutz
Das Bundesdatenschutzgesetz in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 soll dazu beitragen, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen.
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Datenschutzaudit
Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 9a eine Regelung zum Datenschutzaudit.
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Einwilligung
Im Datenschutzrecht gilt als allgemeiner Grundsatz ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
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Kirchen/Religionsgemeinschaften
Die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften verarbeiten u.a. personenbezogene Daten ihrer Amtsträger, ihrer Mitglieder und sonstigen Mitarbeiter. Dazu können Daten von Spendern kommen sowie von Personen, die in kirchlichen Einrichtungen pastoraler, sozialer, diakonisch-caritativer oder kultureller Art betreut werden.
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Kirchliche Einrichtungen
Wenn öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Form von privaten Wirtschaftsunternehmen (z.B. Krankenhäuser) tätig werden, ist die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes nicht einfach zu beantworten.
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Vereine
Auch in Vereinen, die sportliche, kulturelle, soziale und andere Ziele verfolgen, werden regelmäßig personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
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Videoüberwachung
Videobeobachtung und –überwachung haben in Deutschland erheblich zugenommen und nehmen weiter zu.
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