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Benachrichtigungsrecht


Jede Stelle, die Daten ohne Ihre Kenntnis erhebt und verarbeitet, muss Sie grundsätzlich hierüber benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist die Grundlage für die Geltendmachung Ihrer Datenschutzrechte. Denn erst die Kenntnis darüber, wer welche Daten zu welchem Zweck über Sie erhebt und an wen die Daten gegebenenfalls weitergegeben werden, versetzt Sie in die Lage, Ihre Rechte gegenüber der verantwortlichen Stelle geltend zu machen.


Welche Informationen muss die Benachrichtigung enthalten?

Die Benachrichtigung muss Angaben über

  • die Identität der verantwortlichen Stelle,
  • die Art der Daten und
  • den mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verfolgten Zweck

enthalten. Müssen Sie nicht mit der Übermittlung Ihrer Daten rechnen, hat die verantwortliche Stelle Sie auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu unterrichten.

Die vorstehenden Informationen müssen Ihnen auch mitgeteilt werden, wenn Daten unmittelbar bei Ihnen erhoben werden (§ 4 Absatz 3 BDSG). In der Regel werden Sie allerdings, zum Beispiel im Rahmen des Vertragsschlusses, bereits auf andere Weisung Kenntnis von den Umständen der Datenverarbeitung erlangt haben, so dass eine gesonderte Benachrichtigung entfällt.



Wann müssen Sie benachrichtigt werden?

Die Benachrichtigungspflicht gilt sowohl für öffentliche (§ 19a BDSG) als auch für nicht-öffentliche Stellen (§ 33 BDSG).

Für nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten ohne Ihre Kenntnis für eigene Geschäftszwecke speichern (zum Beispiel Unternehmen, das von einem Adresshändler Ihren Namen und Ihre Adresse bezogen haben), besteht eine Benachrichtigungspflicht bereits mit der ersten Speicherung (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BDSG).

Werden Ihre Daten von einer nicht-öffentlichen Stelle gespeichert, um diese an Dritte zu übermitteln (zum Beispiel bei Auskunfteien und bei Adresshändlern), sind Sie spätestens zu benachrichtigen, wenn die Daten erstmalig übermittelt wurden (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BDSG). 

Von öffentlichen Stellen des Bundes müssen Sie von der Speicherung unterrichtet werden, spätestens muss diese jedoch bei der ersten Übermittlung erfolgen (§ 19a Absatz 1 BDSG). Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten für die öffentlichen Stellen der Länder vergleichbare Regelungen.



Gibt es Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht?

Von dem Regelfall, dass grundsätzlich zu benachrichtigen ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht zum Beispiel nicht, wenn Sie auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder die Speicherung oder Übermittlung der Daten gesetzlich vorgesehen ist. Öffentliche Stellen müssen zudem nicht benachrichtigen, wenn die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder auch eine Auskunftspflicht nicht besteht, zum Beispiel bei einer überwiegenden Geheimhaltungspflicht (§ 19a Absatz 4 i.V.m. § 19 Absatz 4 BDSG)

Einen Überblick über Ihre Datenschutzrechte finden Sie auch in meinem Faltblatt „Datenschutz – meine Rechte“. 

 

 


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