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Sozialgeheimnis


Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, das gleichrangig neben der ärztlichen Schweigepflicht, dem Steuergeheimnis und dem Statistikgeheimnis steht.


Mit ihm soll sichergestellt werden, dass niemand dadurch, dass er in der Sozialversicherung versichert oder auf Sozialleistungen angewiesen ist, zu Unrecht mehr als andere staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Das Sozialgeheimnis ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I festgelegt. Nach dieser Vorschrift hat jeder dessen Daten von Sozialleistungsträgern im Zusammenhang mit einem Versicherungsverhältnis, der Erbringung von Sozialleistungen oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch bekannt geworden ist, einen Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses.


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