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Automatisierte Personaldatenverarbeitung

In den Personalabteilungen ersetzen elektronische oder IT-gestützte Verfahren zunehmend manuelle Verfahren. Dabei werden sowohl eigenständig entwickelte als auch Standardprodukte eingesetzt. Neben Großverfahren (etwa Personalinformations- und Personalverwaltungssysteme) kommen computergestützte Verfahren auch in vielen anderen Bereichen des Personalwesens zum Einsatz. Zusätzlich werden vorhandene Alt-Systeme in neue technische Umgebungen überführt. Hiermit wachsen auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

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Bewerbungsunterlagen

Nach einer erfolglosen Bewerbung müssen die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich gelöscht beziehungsweise an den Bewerber zurückgegeben werden. Der Arbeitgeber darf die Unterlagen und/oder eine Dokumentation über das Bewerbungsverfahren jedoch für einen gewissen Zeitraum aufbewahren, um sich gegen einen etwaigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verteidigen zu können.

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Gleitende Arbeitszeit

Gleitende Arbeitszeit und elektronische Zeiterfassungssysteme kommen inzwischen bei vielen Stellen zum Einsatz.

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Notenspiegel im Internet

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Ergebnisse von Beurteilungsdurchgängen in der Bundesverwaltung ist § 50 Abs. 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV).

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Personalakten

Für die Beamten und auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind Personalakten zu führen. Zur Personalakte gehören alle Daten, die den Beschäftigten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

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Personalinformations- und Personalverwaltungssysteme

In den Personalabteilungen ersetzen elektronische oder IT-gestützte Verfahren zunehmend manuelle Verfahren. So werden dort verstärkt Personalinformations-/ Personalverwaltungssysteme (Eigenentwicklungen oder Standardprodukte) eingesetzt.

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Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten

Bei Veröffentlichungen in Hausmitteilungen oder im Intranet von Behörden müssen das Personalaktengeheimnis und der Mitarbeiterdatenschutz beachtet werden.

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Zugang von Vorgesetzten zu Beschäftigtendaten

In der Praxis ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (Fach-)Vorgesetzten beziehungsweise Fachabteilungen Mitarbeiterdaten zur Verfügung gestellt und dort genutzt werden dürfen, von großer Bedeutung.

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