Die Pflicht zur Benachrichtigung von observierten Kontakt- und Begleitpersonen nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei ist sobald wie möglich, spätestens nach Abschluss der Ermittlungen zu erfüllen. (BVerfG)
- Gericht:
- BVerfG
- Datum der Entscheidung:
- 25.04.2001
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss) vom 25. April 2001, Az.: 1 BvR 1104/92, 1 BvR 1086/99
Normen:
GG: Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
GG: Art. 13 Abs. 4 Fassung: 26. März 1998
PolDVG HA: § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2
StPO: § 100f Abs. 2
BVerfGG: § 90 Abs. 1, § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
Fundstellen:
DVBl 2001, 1057-1060
EuGRZ 2001, 255-258
DuD 2001, 486-489
DÖV 2001, 777-780
StV 2001, 627-629
NVwZ 2001, 1261-1263
DVP 2002, 125-126
Leitsätze:
- Die Verfassungsbeschwerden gegen die im Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (juris: PolDVG HA) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel sind mangels hinreichender Darlegung der eigenen unmittelbaren Betroffenheit unzulässig. Die Rüge der Beschwerdeführer (ein Polizist, ein Pastor und ein Rechtsanwalt), als potentielle Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne der angegriffenen Regelungen betroffen und dadurch in ihren mit der Funktion als Berufsgeheimnisträger verbundenen Grundrechten verletzt zu sein, wird den Begründungsanforderungen aus BVerfGG §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 nicht gerecht.
- Das Gesetz definiert das Tatbestandsmerkmal der Kontakt- oder Begleitperson in enger Weise. Vorausgesetzt ist, dass die von dem polizeilichen Eingriff betroffene Person mit der Hauptzielperson der Überwachungsmaßnahme derart in Verbindung steht, dass die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten der Kontakt- und Begleitperson erfordert. Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten. Die Beschwerdeführer verweisen lediglich auf ihre beruflichen Tätigkeiten als Pastor und Polizeibeamter. Damit ist jedoch eine potentielle Betroffenheit nicht dargelegt. Auch soweit der dritte Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als Strafverteidiger verweist, ergibt sich daraus eine eigene Betroffenheit und die Unzumutbarkeit, einen Vollzugsakt abzuwarten, nicht.
- Zudem ist rechtlich gesichert, dass die Kontakt- und Begleitperson von möglichen Vollzugsakten Kenntnis erhält. PolDVG HA § 9 Abs. 3 begründet eine Pflicht zur Unterrichtung der von einer Datenerhebung Betroffenen. Danach sind observierte Personen hierüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Die Verwendung des Wortes "sobald" zeigt an, dass die Unterrichtungspflicht nur zeitlich und nur unter der gesetzlich genannten Voraussetzung der Gefährdung des Ermittlungszwecks aufgeschoben werden darf (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>). Eine Benachrichtigung unterbleibt nach PolDVG HA § 9 Abs. 3 Satz 2, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, sobald Zwecke der Strafverfolgung nicht mehr entgegenstehen.
- Auch für die übrigen von einer Datenerhebung Betroffenen erfordert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. GG Art. 19 Abs. 4 die polizeirechtliche Benachrichtigungspflicht, um Rechtsschutz insbesondere auch durch Rechte auf Löschung oder Berichtigung gegenüber der Informationen und Daten verarbeitenden Stelle verwirklichen zu können. Sicherungen für die Kenntnisgewährung gegenüber dem Betroffenen richten sich grundsätzlich nach Landespolizeirecht. Die Polizei wird gegebenenfalls mit der Strafverfolgungsbehörde abzustimmen haben, wie die Benachrichtigung sicherzustellen ist.
Worum ging es?
Ein Pastor, ein Polizeibeamter und ein Rechtsanwalt erhoben im Hinblick auf ihre besonderen beruflichen Rechte und Pflichten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus GG Art. 12 Abs. 1, Art. 13 und Art. 1 Abs. 1 gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 PolDVG HA, welche eine Datenerhebung durch Observation und verdeckten Einsatz technischer Mittel erlaubt.
Rechtliche Zusammenfassung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es an der - beim Vorgehen unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift erforderlichen - eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit fehlt. Der Pastor und der Polizeibeamte hatten keine konkreten Tatsachen vorgetragen, wieso sie als potentielle Kontakt- und Begleitpersonen betroffen sein könnten. Auch bei dem Rechtsanwalt ergibt sich dies nach Darlegung des Gerichts nicht bereits aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger, da dessen Aufgabe noch nicht zu der vom Gesetz geforderten besonderen Verbindung als Kontakt- und Begleitperson führe. Das Gesetz definiere das Tatbestandsmerkmal der Kontakt- oder Begleitperson in enger Weise. Vorausgesetzt ist, dass die von dem polizeilichen Eingriff betroffene Person mit der Hauptzielperson der Überwachungsmaßnahme derart in Verbindung steht, dass die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten der Kontakt- und Begleitperson erfordert. Damit würden konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung vorausgesetzt, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folge auch nicht daraus, dass es dem Anwalt unzumutbar wäre, einen Vollzugsakt abzuwarten, weil er von ihm keine Kenntnis erlangen würde. Das BVerfG hält dem entgegen, es sei durchaus rechtlich gesichert, dass die Kontakt- und Begleitperson von möglichen Vollzugsakten Kenntnis erhält. Die Benachrichtigung sei eine Rechtspflicht der Polizei und habe bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift immer zu erfolgen. Das in bestimmten Situationen zulässige Hinausschieben sei auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Eine Benachrichtigung könne zwar nach der Regelung auch unterbleiben, wenn sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass eine Unterrichtung spätestens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen hat.
Bedeutung für das Datenschutzrecht |
| Auch wenn die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen wurden, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Mit dem Mittel der verfassungskonformen Auslegung verpflichtet das Gericht die Polizeibehörden, die Betroffenen nach dem Einsatz besonderer Datenerhebungsmaßnahmen, wie Observation und technischen Abhörvorrichtungen, zu unterrichten. Nur das Wann, aber nicht das Ob der Unterrichtung darf sich nach vorrangigen polizeilichen Gründen richten. |
Praktische Konsequenzen |
Die Entscheidung wirkt sich auch auf die nicht wenigen sonstigen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts aus, nach denen eine Unterrichtung, sei es als Benachrichtigung, sei es als Auskunft nach einem entsprechenden Ersuchen, unter bestimmten Bedingungen unterbleiben darf. Ebenso wichtig ist die Klarstellung des Gerichts, dass von einer Kontakt- oder Begleitperson nur die Rede sein kann, wenn konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für ihre Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung vorliegen. Das hat größere Bedeutung für eine Erfassung dieses Personenkreises im Rahmen der geplanten Antiterrordatei des Bundes und der Länder. |





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