Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X ist nicht auf Daten eines namentlich bestimmten Beschuldigten begrenzt. (OLG Karlsruhe)
- Gericht:
- OLG Karlsruhe
- Datum der Entscheidung:
- 11.10.2006
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 11.10.2006, Az.: 3 Ws 374/06
Normen:
§ 72 Abs.: 1 Satz 2 SGB X
§ 73 Abs.: 1 SGB X
§ 73 Abs.: 2 SGB X
Art.: 2 Abs.: 1 GG in Verbindung mit Art.: 1 Abs.: 1 GG
Fundstellen:
NJW 2006, 3656-3657
RDV 2007, 173-175
DuD 2007, 544-545
Leitsatz:
Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X ist nicht auf die Übermittlung von Sozialdaten des Beschuldigten beschränkt.
Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X setzt nicht die namentliche Bezeichnung des oder der Betroffenen voraus.
- Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X schließt auch die Übermittlung von Daten Dritter ein.
Worum ging es?
Die Staatsanwaltschaft M. erhob am 24.02.2006 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in jeweils drei tateinheitlichen Fällen Anklage zum Landgericht M. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe als Bauherr und verantwortlicher Bauunternehmer bei der Errichtung des Rohbaues des Wohnhauses D.straße in B. im Frühjahr 1967 pflichtwidrig dazu beigetragen, dass bei der Bodenplatte des an der Gebäuderückseite im ersten Obergeschoss erstellten Balkons die statisch erforderliche Zugbewehrung nicht eingebaut worden sei. Dieser Mangel habe in vorhersehbarer Weise dazu geführt, dass die Balkonplatte am 28.07.2005 abgebrochen sei, wodurch drei Menschen getötet und drei weitere zum Teil erheblich verletzt worden seien.
Das mit der Sache befasste Landgericht M. hat im Zwischenverfahren mit Beschluss vom 25.08.2006 die Übermittlung der bei der BfA - Deutsche Rentenversicherung Bund - gespeicherten Namen und derzeitigen Anschriften aller noch lebenden, im Januar und Februar 1967 bei der Firma G. O. Bauunternehmen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund blieb erfolglos.
Rechtliche Zusammenfassung
Laut OLG hat das Landgericht die Übermittlung der Sozialdaten (§ 67 SGB X) im Ergebnis zu Recht angeordnet.
Allerdings erscheine es zweifelhaft, ob die angeordnete Datenübermittlung - wie im angefochtenen Beschluss der Strafkammer - auf die Regelung des § 73 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt werden könne. Denn die erbetene Mitteilung von Namen und derzeitigen Anschriften der im Januar und Februar 1967 bei der Firma G. O. Bauunternehmen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer führe über die Übermittlung der unmittelbar angeforderten Identifizierungsdaten hinaus notwendigerweise auch zu einer partiellen Offenlegung der Beschäftigungszeiten der betreffenden Arbeitnehmer. Damit werde aber der dort festgelegte beschränkte Katalog übermittlungsfähiger Sozialdaten überschritten. Die abschließende Entscheidung dieser Frage könne indessen dahingestellt bleiben. Denn die Übermittlungsbefugnis ergebe sich jedenfalls aus der Vorschrift des § 73 Abs. 1 SGB X.
Danach sei eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Gegenstand des Strafverfahrens sei der Vorwurf der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung jeweils dreier Menschen. Bereits die gravierenden Tatfolgen verliehen dem Vergehen ein besonderes Gewicht. Da nach dem Anklagevorwurf die Regeln der Baukunst in grober Weise verletzt worden seien und das Tatgeschehen darüber hinaus das Vertrauen der Allgemeinheit in die Standsicherheit von Gebäuden nachhaltig berühre, bestehe zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts. Damit handele es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB X.
Die Übermittlung sei des Weiteren zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erforderlich gewesen. Zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gegen den Angeschuldigten durch die Strafkammer im Eröffnungsverfahren habe es notwendig erschienen, den Ablauf und die Organisation der Bauarbeiten an dem Wohngebäude sowie Art und Umfang der vom Angeschuldigten in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten näher aufzuklären. Hierzu habe es der Ermittlung der zum damaligen Zeitpunkt im Bauunternehmen des Angeschuldigten tätigen Mitarbeiter bedurft. Die von der Strafkammer veranlassten kriminalpolizeilichen Nachermittlungen seien sämtlich ohne greifbares Ergebnis geblieben. Da keine anderweitigen Recherchemöglichkeiten mehr bestanden hätten, stelle die Übermittlung der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Sozialdaten den einzigen noch verbleibenden Ermittlungsansatz dar, um doch noch zum Tatzeitpunkt im Bauunternehmen des Angeschuldigten beschäftigt gewesene Personen ausfindig zu machen.
Die Übermittlungsbefugnis nach § 73 Abs. 1 SGB X sei schließlich nicht auf die Übermittlung von Sozialdaten des Beschuldigten beschränkt. Übermittelt werden dürfen vielmehr auch personenbezogene Daten von Dritten, etwa von Personen, die in einem Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, sofern die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des § 73 Abs. 1 SGB X erfüllt sind. Eine Beschränkung auf Sozialdaten ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 73 Abs. 1 SGB X, noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser sei auf einen Ausgleich zwischen der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege mit dem Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung und dem Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits gerichtet. Eine von der Gegenansicht behauptete generelle Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach die Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts eines Dritten zum Zwecke der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht zulässig sei, lasse sich den Übermittlungsvorschriften des Sozialgesetzbuchs X nicht entnehmen. Dies erhelle etwa die Vorschrift zur Datenübermittlung zu Zwecken der Rasterfahndung in § 68 Abs. 3 SGB X. Auch die sonstige Rechtsordnung biete hierfür keinen Anhalt. Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung müsse vielmehr auch der Unbeteiligte im Interesse einer effektiven Strafverfolgung vielfältige Ermittlungsmaßnahmen dulden, welche in den Schutzbereich grundgesetzlich geschützter Rechte eingreifen. Vor diesem Hintergrund bestehe für eine durch Wortlaut und Normzweck nicht gebotene einschränkende Auslegung der Regelung des § 73 SGB X keine Veranlassung.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergäben sich gegen die angeordnete Datenübermittlung keine Bedenken, da es sich bei den angeforderten Sozialdaten im Wesentlichen um bloße Identifizierungsdaten handelt, welche den persönlichen Lebensbereich der Betroffenen nicht nachhaltig berührten.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung. Durch den Verweis auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der Datenübermittlung nach § 73 SGB X zu Zwecken der Rasterfahndung werde das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 SGB X im hier zu entscheidenden Falle nicht in Frage gestellt.
Anders als die die Übermittlung von Sozialdaten zur allgemeinen Aufgabenerfüllung der Gerichte betreffende Bestimmung des § 68 SGB X enthalte die Vorschrift des § 73 SGB X keine explizite Regelung zur strafprozessualen Rasterfahndung. Soweit die Kommentarliteratur zum Sozialgesetzbuch X die Übermittlung von Sozialdaten nach § 73 SGB X zur Durchführung einer Rasterfahndung für unzulässig erachtet, werde dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass es in den Fällen der Rasterfahndung an einem sich auf einen Einzelfall beziehenden Übermittlungsersuchen sowie an einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person oder bestimmbare Personengruppe fehle. Dahinter stehe die Erwägung, dass beim Abgleich umfangreicher Datenbestände mittels verschiedener Recherchekriterien im Rahmen der Rasterfahndung typischerweise auch auf personenbezogene Daten einer Vielzahl völlig unbeteiligter Personen zugegriffen wird. Eine solche mit der strafprozessualen Rasterfahndung vergleichbare Situation sei hier aber nicht gegeben. Dass sich das Ersuchen nur auf die Sozialdaten einzelner, durch die ersuchende Stelle bereits individualisierter Betroffener beziehen darf, sei der Befugnisnorm des § 73 SGB X nicht zu entnehmen. Des Weiteren führe die Mitteilung der Sozialdaten gerade nicht dazu, dass auch Daten unbeteiligter Personen übermittelt werden, deren Namhaftmachung für die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten nicht erforderlich ist. Denn sämtliche von dem Übermittlungsersuchen betroffenen Personen kämen in dem anhängigen Strafverfahren als Zeugen für die Frage der Gestaltung der betrieblichen Abläufe in dem Bauunternehmen des Angeschuldigten sowie der Art und des Umfanges der vom Angeschuldigten selbst wahrgenommenen Aufgaben in Betracht.
Bedeutung für das Datenschutzrecht |
| Das Gericht begründet, warum die Übermittlung von Daten nach § 73 SGB X weder auf Daten des Beschuldigten, noch auf Sozialdaten begrenzt ist und auch nicht die namentliche Bezeichnung des Betroffenen voraussetzt. Dies entspreche dem Wortlaut der Vorschrift und stehe auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht und den Bewertungsgrundsätzen in vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften. |
Praktische Konsequenzen |
| Die Übermittlungsbefugnisse der Sozialleistungsträger gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sind im Vergleich zu anderen Behörden zwar eingeschränkt, nicht allerdings, wenn die Übermittlung zur Verfolgung bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Dies ist etwa bei fahrlässiger Tötung durch Pfusch am Bau ohne weiteres der Fall. |





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