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Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam. (BGH)

Gericht:
BGH
Datum der Entscheidung:
01.03.2007

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2007, Aktenzeichen: IX ZR 189/05

Normen:

BRAO: § 49b Absatz 4

Fundstellen:

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2007, 1196 - 1198

Der Betrieb (DB) 2007, 969

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007 (ZIP), 683 - 686

Leitsatz:

Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.


Worum ging es?

Eine Rechtsanwaltskanzlei (im Folgenden: Zedentin) berechnete den Beklagten für die Erstellung eines Testamentsentwurfes einen Betrag von 197.250,81 DM (100.852,73 ). Die Beklagten bestritten, einen Auftrag erteilt zu haben. Mit einer schriftlichen Vereinbarung wurde die Anwaltsgebührenforderung an den Kläger, ebenfalls Rechtsanwalt, abgetreten. Die Beklagten haben dieser Abtretung nicht zugestimmt.


Das Landgericht und – in der Berufung – das OLG haben die Klage abgewiesen.

Auf die (zugelassene) Revision hat der BGH demgegenüber festgestellt dass die Abtretung an den Kläger wirksam ist und die Sache zur neuen Verhandlung und zur Prüfung des klägerischen Anspruch nach Grund und Höhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Zusammenfassung

Das Berufungsgericht hatte befunden, die Abtretung der Klageforderung an den Kläger verstoße gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dies sie auch nach der am 9. September 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 49b Abs. 4 BRAO so zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt (Satz 1). Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Anwalt hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (Satz 2).

Für die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof – ebenso wie bei der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen und bei der Weitergabe einer ärztlichen Patienten- und Berufskartei - entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel unzulässig und unwirksam ist. Sie erfülle den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist. Deshalb waren sowohl das schuldrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung als dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dadurch wurde dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob durch die Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars geregelt wird, oder ob die Vorschrift auch angeordnet, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen kann. Dies war bisher in Literatur und Fechtsprechung umstritten. Der BGH entschied im Sinne einer materiellen Zulässigkeitsregelung.

Die das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne eingeschränkt werden, sofern die entsprechende Vorschrift als gesetzliche Offenbarungsbefugnis im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes anzusehen ist. Dies erfordere, dass die Offenbarungsbefugnis in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang dem Gesetz eindeutig und für den Bürger erkennbar zu entnehmen ist und damit dem Gebot der Normenklarheit entspricht. Diesen Anforderungen genüge die in § 49b Abs. 4 getroffene Neuregelung. Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abtretbarkeit von Honorarforderungen an andere Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten zugelassen hat.

Ein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Mandanten eines Rechtsanwalts sei sichergestellt.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit ärztlichen Honorarforderungen liege nicht vor. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sei ein abgestufter Schutz im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen von Mandanten und Patienten gerechtfertigt.

Bedeutung für das Datenschutzrecht

Die Entscheidung klärt die bis dato umstrittene Frage, welche Tragweite die Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO zur Abtretung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt hat: Sie ordnet nicht nur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars an, sondern erlaubt auch die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird dabei zulässig eingeschränkt.




Praktische Konsequenzen

Ärztliche Honorarforderungen dürfen und können nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten abgetreten werden. Dagegen ist die Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen hiervon unabhängig, allerdings nur bei Abtretung an einen Rechtsanwalt.


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