Das Anrufungsrecht des Einzelnen umfasst keinen Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf bestimmte Feststellungen oder Beanstandungen (BayVGH)
- Gericht:
- BayVGH
- Datum der Entscheidung:
- 11.02.2008
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: 5 C 08.277
Normen:
BDSG : § 21 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 8
Fundstellen:
juris
Leitsätze:
Das Recht, die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m § 21 Satz 1 BDSG anzurufen, beurteilt sich nach den zum Petitionsrecht entwickelten Grundsätzen.
Danach hat die Aufsichtbehörde die Beschwerde des Betroffenen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und ihn über das Ergebnis der Überprüfung zu benachrichtigen. Nicht eingeklagt werden kann, dass die Aufsichtsbehörde bestimmte Feststellungen oder Beanstandungen trifft.
Bedeutung für das Datenschutzrecht |
| Das Gericht stellt fest, dass das Recht, die Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen, im Einzelnen nach den Grundsätzen zum Petitionsrecht zu beurteilen ist. Die Rechtslage ist damit genauso wie beim Recht auf Anrufung des Bundes- und der Landesbeauftragten für den Datenschutz. |
Praktische Konsequenzen |
Wer mit der Bearbeitung einer Eingabe durch die Datenschutzaufsichtsbehörde nicht zufrieden ist, kann dies (formlos) der Leitung dieser Behörde mitteilen und um erneute Prüfung bitten. Führt dies nicht zum erwünschten Erfolg, bleibt nur ein gerichtliches Vorgehen gegen die verantwortliche Stelle selbst. |





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