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Tarifliche Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (LAG Düsseldorf)

Gericht:
LAG Düsseldorf
Datum der Entscheidung:
02.08.2005


Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2005, Az. : 16 Sa 207/05



Normen:

DSG NW : § 32a

BAT : § 22 , § 23

 

Fundstellen:

DuD 2006, 246-250




Leitsätze:

  1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i.S. des § 32a DSG NW 2000 kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VergGr IVa Fallgr 1b/III Fallgr 1b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.

  2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i.S. der VergGr III Fallgr 1a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgr 1b heraus.






Worum ging es?

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.


Der zur Zeit 59-jährige Kläger, geboren am 02.12.1945, absolvierte eine Lehre als Elektriker, später zusätzlich eine Lehre als Bürokaufmann. Mit Wirkung vom 01.01.1978 trat er unter Vereinbarung der Regelungen des BAT/VKA in die Dienste der Beklagten und legte dort die Angestelltenprüfung II (gehobener Dienst) ab. Mit Wirkung vom 15.02.1991 bestellte die Beklagte ihn zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 32 a Abs. 1 Satz 1 DSG NW. Hiernach haben öffentliche Stellen des Landes (§ 2 Abs. 1), die personenbezogene Daten verarbeiten, einen internen Beauftragten für den Datenschutz (behördlicher Datenschutzbeauftragter) sowie einen Vertreter zu bestellen. Nach Satz 5 bis 7 dieser Vorschrift unterstützt der Beauftragte die Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er ist bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen und die Vorabkontrolle durchzuführen.


Behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist der Städtische Rechtsdirektor Dr. Z., der die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat und dessen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfolgt. Die Vergütung des Klägers, dem als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten keine Mitarbeiter unterstellt sind, erfolgte zunächst nach VergGr IV a und nach vierjähriger Bewährungszeit seit zwischenzeitlich mehr als fünf Jahren nach VergGr III BAT/VKA. Seit dem 01.06.2002, spätestens seit dem Frühjahr 2003, ist bei der Beklagten neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich die Stelle eines IT-Sicherheitsbeauftragten eingerichtet, die nach Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesObewertet ist.


Mit Schreiben vom 25.10.2002 bat der Kläger um Überprüfung seiner Stelle, da diese seiner Meinung nach höher zu bewerten sei. Zugleich erstellte er unter dem 25.10.2002 eine vom Datenschutzbeauftragten Dr. Z. am 30.10.2002 als "richtig" bestätigte Stellenbeschreibung mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen, deren Zeitanteile nach einer Stellenüberprüfung vom 17.01.2003 die Parteien gemeinsam mit dem Beauftragten Dr. Z. wie folgt festsetzten:

1Vertretung des Datenschutzbeauftragten25%
2

Allgemeine Datenschutzangelegenheiten

Datenschutzservice für die Behördenleitung, Fachbereiche, Institute, Personalvertretung sowie Bürgerinnen und Bürger 
Entgegennahme und selbständige Einzelfallbearbeitung von Datenschutzhinweisen, Eingaben und Beschwerden bezüglich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. 
Datenschutzrechtliche Beratung und Begleitung der Behördenleitung, Personalvertretung etc. bei der öffentlichen Stelle Stadtverwaltung Düsseldorf, ihren nicht rechtsfähigen Einrichtungen und den städtischen Schulen.

15%
3

Schulungs- und Motivationsarbeit

Sensibilisierung aller Beschäftigten im Sinne des Datenschutzes durch Rundschreiben, Halten von Vorträgen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen etc.
Information der Fachbereiche über wichtige datenschutzrechtliche Maßnahmen, Neuerungen etc.

5%
4

Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzstellen, insbesondere mit der LfD NRW

Wahrnehmung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der LfD NRW. Wahrnehmung datenschutzfachlicher Mitgliedschaften bei den kommunalen Spitzenverbänden, der GDD, Erfahrungs- und Austauschstelle mit anderen Datenschutzkontroll- und Aufsichtsbehörden.
Kooperation mit anderen (behördlichen) Datenschutzbeauftragten.

5%
5

Bürgerservicefunktionen

Entgegennahme und selbständige Bearbeitung von allgemeinen Anregungen, Beschwerden und Eingaben mit datenschutzrechtlichen Problemstellungen sowie die Begleitung/Überwachung der Problemlösung in den Fachbereichen.
Bearbeitung konkreter Anfragen gemäß § 32a DSG NW, ggfls. informelle Begleitung von Anträgen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäß § 19 DSG NW.

10%
6

Bereich Technik

- Entwurf datenschutzkompatibler gesamtheitlicher und übergreifender Einzellösungen.
- Entwurf und Festlegung von Schutz- und Sicherungszielen sowie Datenschutzstandards (Sicherheitskonzept gemäß § 10 DSG NW).
- Beratung der Fachbereiche unter fallspezifischen Aspekten.
- Entdecken von Schwachstellen und deren lösungsorientierte rechtliche sowie organisatorisch-technische Analyse.
- Beteiligung an Vertrags- und Verfahrenskonzepten zum Outsourcing.
- Abgabe von Stellungnahmen und Berichten gegenüber der Behördenleitung und Dritten.
- Gesetzliche Registerführung als Steuerungs- und Kontroll-/Aufsichtsinstrument für Behördenleitung (Prüfung und Führung Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NW).
- Beratung und fachliche Bewertung von Datenschutzrisiken bei internen Verwaltungs-, Organisations- und Innovationsmaßnahmen.
- Beratung, Prüfung, Bewertung und Freigabe von Programmen mit personenbezogener Datenverarbeitung.
- Kontrolle der Einhaltung festgelegter datenschutzrechtlicher Grundsätze und sicherheitsrelevanter Standards.
- Datenschutzfachliche Auswertung dv-gestützter Protokolldateien.
- Gesetzliche Vorab-, Verlaufs-, End- und Wiederholungskontrolle technischer und / oder organisatorischer Datensicherheitsmaßnahmen (Vorabkontrolle gemäß § 10 DSG NW).
- Ergebnisprotokollierung und Dokumentation.
- Darstellung von Informationen im Internet.

40%

Die Klage auf Vergütung nach VergGr II BAT/VKA wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.




Rechtliche Zusammenfassung

Auch nach Erkenntnis des Berufungsgerichts sind die Tätigkeiten des Klägers nicht nach VergGr II BAT/VKA zu bewerten.


Zu Recht habe der Kläger einen Anspruch aus VergGr II BAT/VKA in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht mehr auf die dortige Fallgruppe 1 a gestützt. Fallgruppe 1 a gelte neben Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nur für sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Auch für den sonstigen Angestellten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung, der aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt, sei daher Voraussetzung, dass seine entsprechende Tätigkeit bzw. sein Aufgabenbereich einen sogenannten akademischen Zuschnitt hat. Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit müsse schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers könne hier nicht ausgegangen werden. Weder trage der Kläger derartiges vor, noch sei dies in sonstiger Weise hier erkennbar. Hierfür spiele es auch keine Rolle, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte bei der Beklagten, Dr. Z., als sogenannter Volljurist und Beamter des höheren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet werde. Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT/VKA könne grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte.


Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch die Tarifmerkmale der beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e BAT/VKA nicht erfüllt. Anders als der Kläger in der von ihm in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht sehe die erkennende Kammer seine in der Stellenbeschreibung vom 25./30.10.2002 im Einzelnen aufgelisteten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang an. Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 BAT/VKA nebst der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen sei eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei sei es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bilde, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, komme es entscheidend auf die Arbeitsergebnisse an.


Hier oblägen dem Kläger in seiner Funktion als stellvertretender Datenschutzbeauftragter die in der Stellenbeschreibung vom 25./30.10.2002 im Einzelnen aufgelisteten Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten seien unstreitig. Lediglich die prozentualen Zeitanteile zueinander seien als streitig (geworden) anzusehen. Zum dort dargestellten Tätigkeitsbereich des Klägers gehöre vornehmlich der in Ziffer 6. der Auflistung genannte "Bereich Technik" mit den näher genannten Unterpunkten. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um eine Mehrzahl von Einzelfalllösungen, um fallspezifische Aspekte, organisatorisch-technische Analysen, Freigabe von Programmen, Kontrollfunktionen, Auswertung von Protokolldateien, Vorabkontrolle, Ergebnisprotokollierung und dergleichen. Diese Tätigkeit im Bereich Technik habe exekutiven Charakter nach vorgegebenen Kriterien. Sie sei anders zu bewerten als etwa eine Tätigkeit im Bereich der Bearbeitung datenschutzrechtlicher Grundsatzfragen, der gutachterlichen Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder im Fall einer Bearbeitung von Rechtsfragen auf dem Gebiet des Datenschutzes im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsstreiten oder sonstigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Ebenso bestehe ein Unterschied zwischen dem Bereich Technik einerseits und etwa dem Bereich "Bürgerservicefunktionen" andererseits in Ziffer 5. der Stellenbeschreibung und der dort beschriebenen Servicefunktion nach außen, gleichermaßen gegenüber der internen "Schulungs- und Motivationsarbeit" von Mitarbeitern der Beklagten in Ziffer 3. der Aufstellung, die eher nach allgemeinen Kriterien erfolge. Entsprechendes gelte für die nicht näher aufgeschlüsselte "Vertretung des Datenschutzbeauftragten" in Ziffer 1. der Stellenbeschreibung. Es handele sich bei den Einzelaufgaben des Klägers nach Auffassung der Kammer zum Großteil um trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit.


Eine nähere Festlegung von prozentualen Zeitanteilen könne dahinstehen. …


Die Voraussetzungen der VergGrV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA seien erfüllt. …

Auch die Anforderungen der nächst höheren VergGr IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA seien erfüllt. …


Nicht erfüllt seien dagegen die Tarifmerkmale der vom Kläger beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Seine Tätigkeit hebe sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr IV a Fallgruppe 1 b heraus. Die Tarifvertragsparteien forderten hier ausdrücklich eine erhebliche Heraushebung, so dass – ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA – eine beträchtliche und gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern sei. Es handele sich um eine Spitzengruppe des gehobenen Angestelltendienstes, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich sei. Unter "Verantwortung" sei die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Zwar sei jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich. Eine solche allgemeine Verantwortlichkeit genüge jedoch nicht den Anforderungen der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Vielmehr müsse es sich um ein Maß an Verantwortung handeln, das in der Position des gehobenen Angestelltendienstes nicht mehr nennenswert überboten werden könne. In Betracht komme dies für Angestellte, die große Arbeitsbereiche zu leiten hätten und damit für eine größere Anzahl ihnen unterstellter Mitarbeiter "verantwortlich" seien. Das geforderte Maß an Verantwortung könne auch bei Angestellten vorliegen, die fachliche oder organisatorische Konzepte für nachgeordnete Bereiche zu erstellen hätten und insofern für die ordnungsgemäße Arbeit der nachgeordneten Bereiche die Verantwortung tragen würden. Die Tätigkeit des Klägers sei zwar, ähnlich wie in der bereits zitierten Entscheidung der Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten besonders verantwortungsvoll im Sinne der VergGr IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Sie erreiche jedoch das in der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA geforderte Spitzenmaß an Verantwortung nicht. Zwar habe der Kläger in seinem Bereich dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine größere Abteilung innerhalb der Verwaltung, in der eine größere Anzahl Angestellter tätig ist. Dem Kläger seien keine Mitarbeiter unterstellt.


Auch mit der konzeptionellen Arbeit des Klägers sei nicht eine Verantwortung verbunden, wie sie tariflich gefordert werde. Die von ihm erstellten Konzepte seien für andere Verwaltungsbereiche nicht verbindlich. Insofern übernehme er keine Verantwortung für die Arbeit anderer Abteilungen bei der Beklagten. Hinzu komme, dass der Kläger nicht behördlicher Datenschutzbeauftragter sei, sondern dessen Stellvertreter und sich bereits dadurch das Maß seiner Verantwortung für die Datenschutzstelle reduziere. Auch habe er nicht besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit zu bearbeiten. Zudem liege nach der Geschäftsordnung über die Organisation des Datenschutzes bei der Beklagten vom 10.05.2000, dort Ziffer 3.3, in Rechtsfragen, die den Datenschutz wesentlich berühren, namentlich die Bearbeitung von Strafanzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzansprüchen sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben in der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Rechtsamtes.


Auch soweit der Kläger insbesondere in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf die hierzu ergangene Literatur die Bedeutung des Datenschutzes hervorhebe, führe dies nicht zum Klageerfolg. Maßgebend für die Eingruppierung seien die von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen tariflichen Merkmale und die hieraus resultierende Bewertung. Die in der Kommentierung zum Datenschutzgesetz erwarteten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten ersetzten nicht die erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nach den hierfür anzuwendenden Tarifregelungen.


Da der Kläger die Voraussetzungen der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht erfülle, sei er nicht aus dieser VergGr im Wege der fünfjährigen Bewährung in die VergGr II Fallgruppe 1 e BAT/VKA aufgestiegen.





Bedeutung für das Datenschutzrecht

Das Urteil gehört zu den sehr seltenen Entscheidungen, die sich mit der tariflichen Eingruppierung von Datenschutzbeauftragten befassen.




Praktische Konsequenzen

Aus der Argumentation lässt sich entnehmen, dass für Datenschutzbeauftragte – zumal größerer Behörden und bei Ausstattung mit Mitarbeitern – eine Eingruppierung im höheren Dienst angemessen ist.


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